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Bereitschaftsdienst: Polizisten haben Anspruch auf Freizeitausgleich

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Polizeibeamte des Landes Berlin, die Mehrarbeit als Bereitschaftsdienst leisten, können hierfür vollen Freizeitausgleich verlangen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Kläger, ein Polizeioberkommissar im Dienst des Landes, wurde 2011 zur Unterstützung der niedersächsischen Polizei anlässlich eines Castor-Transports nach Gorleben entsandt. Während dieses mehrtägigen Dauereinsatzes leistete der Kläger Bereitschaftsdienst. Der Polizeipräsident in Berlin gewährte ihm hierfür – einer ständigen Praxis folgend – lediglich Dienstbefreiung im Umfang von einem Drittel der Bereitschaftsdienstzeit. Dies sei durch die geringere Intensität des Bereitschaftsdienstes gerechtfertigt.

Freizeitausgleich in vollem Umfang

Die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts gab der hiergegen gerichteten Klage statt und verpflichtete den Beklagten zur Gewährung von Freizeitausgleich in vollem Umfang. Nach dem Landesbeamtengesetz sei Beamten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts sei Bereitschaftsdienst arbeitszeitrechtlich wie Volldienst zu behandeln. Die Vorschrift verfolge das Ziel, die Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit zu gewährleisten, wenn der Beamte – wie hier – aufgrund von Mehrarbeit gezwungen sei, auf die ihm zustehende Freizeit vorübergehend zu verzichten.

Vergütung von Mehrarbeit

Zwar stehe demgegenüber die Mehrarbeitsvergütungsverordnung des Landes für geleistete Überstunden nur einen finanziellen Teilausgleich im Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme vor. Hierauf könne sich der Beklagte aber nicht berufen, weil die Dienstbefreiung ein arbeitszeitrechtlicher Ausgleich der Bereitschaftsstunden sei, nicht aber ein Vergütungsanspruch, der die zeitliche Mehrarbeit der Beamten gerade nicht ausgleiche.

Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung und die Sprungrevision zugelassen.

Urteil der 26. Kammer vom 2. Dezember 2015 (VG 26 K 58.14)


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