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Bundesverwaltungsgericht: Urteil zu höherwertigen Tätigkeit

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Das Bundesverwaltungsgericht hat der Klage einer Beamtin gegen die dauerhafte Zuweisung einer höherwertigen Tätigkeit bei einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG stattgegeben.

Demnach kann ein Beamter verlangen, dass ihm nicht dauerhaft eine seinem Statusamt nicht entsprechende höherwertige Tätigkeit bei einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG zugewiesen wird. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Beamtin im mittleren nichttechnischen Dienst

Die Klägerin ist Beamtin der beklagten Bundesrepublik Deutschland. Sie hat das Statusamt einer Fernmeldeobersekretärin im mittleren nichttechnischen Dienst (Besoldungsgruppe A7 BBesO) inne. Mit der Privatisierung der Deutschen Bundespost im Jahr 1995 wurde die Klägerin der Deutschen Telekom AG zugeordnet. Im Jahr 2004 wurde sie zur Organisationseinheit Vivento der Deutschen Telekom AG versetzt. Im Mai 2011 wies die Deutsche Telekom AG der Klägerin dauerhaft eine entsprechend der Besoldungsgruppe A9 bewertete Tätigkeit als „Sachbearbeiter Backoffice“ bei dem Tochterunternehmen Vivento Customer Services GmbH (VCS) zu. Die Vorinstanzen haben entschieden, dass diese Zuweisung die Klägerin in ihren Rechten verletzt.

Gesetzliche Bestimmung fehlt

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin ist entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG, Fassung 2009) keine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen worden. Sie soll eine Tätigkeit ausüben, die nach den revisionsrechtlich bindenden Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts der Besoldungsgruppe A9 zuzuordnen ist; die Klägerin hat aber lediglich ein Statusamt der Besoldungsgruppe A7 inne. Dem verfassungsrechtlich verankerten Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung widerspricht nicht nur eine unterwertige Beschäftigung eines Beamten, sondern – grundsätzlich, vorbehaltlich gesetzlich normierter verfassungskonformer Ausnahmen – auch eine dauerhafte Beschäftigung auf einem höherwertigen Dienst- bzw. Arbeitsposten. Für den im Streitfall maßgeblichen Bereich der Postnachfolgeunternehmen fehlt es an einer gesetzlichen Bestimmung, dass – und ggf. unter welchen Voraussetzungen – ein Einsatz auf einem höherwertigen Dienst- bzw. Arbeitsposten zulässig sein soll, wie dies etwa für den Bereich des Bundesbeamtengesetzes bei einer Abordnung (§ 27 Abs. 2 und 3) und Versetzung (§ 28 Abs. 2 und 3) normiert ist (z.B. nur mit Zustimmung des Beamten, für eine gewisse Dauer oder bei Zumutbarkeit). Der Streitfall betraf auch keinen Fall der sog. Dienstpostenbündelung (vgl. § 8 Satz 2 PostPersRG, § 18 Satz 2 BBesG), die in den vom Bundesverfassungsgericht (im Beschluss vom 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 – ZBR 2016, 128) für zulässig erklärten Grenzen einen Einsatz von Beamten auf einem Dienstposten ermöglicht, der mehreren Ämtern zugeordnet ist.

BVerwG 2 C 14.15 – Urteil vom 19. Mai 2016


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