Recht

Sozialgericht Hessen: Atemwegsinfektion keine Berufskrankheit

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Das hessisches Landessozialgericht hat entschieden, dass Atemsweginfektionen keine Berufskrankheit im Erziehungsdienst sind.

Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts urteilten: „Eine Sonderschulerzieherin ist hinsichtlich der Chlamydia pneumoniae keiner Infektionsgefahr ausgesetzt, die in besonderem Maße über der Infektionsgefahr in der Gesamtbevölkerung liegt. Eine Berufskrankheit ist daher nicht anzuerkennen.“ Dies entschied Anfang Oktober der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Erzieherin erkrankt an Chlamydien-Infektion

Der Fall: Eine Erzieherin in einer Sonderschule litt an Fieberschüben, Abgeschlagenheit und gehäuften Infekten der Atemwege. Diese Beschwerden führte die 49-jährige Frau darauf zurück, dass im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine Chlamydien-Infektion eingetreten sei.

Berufsgenossenschaft lehnte Anerkennung ab

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Berufskrankheit ab. Eine konkrete Infektionsquelle habe nicht nachgewiesen werden können. Chlamydien würden über eine Tröpfcheninfektion übertragen werden, die sich die Erzieherin auch ohne berufliche Exposition im täglichen Leben hätte zuziehen können. Die erwachsene Bevölkerung sei zu 50 – 60 Prozent mit Chlamydien-Erregern durchseucht.

Infektionsrisiko in Sonderschule nicht maßgeblich erhöht

Das Landessozialgericht: Die Richter beider Instanzen bestätigten die Auffassung der Berufsgenossenschaft. Die Erzieherin sei zwar in einer Sonderschule und damit im Gesundheitsdienst tätig. Sie sei jedoch aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit keiner besonders erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt. Die Chlamydia pneumoniae sei eine sehr häufige, weltweit verbreitete Ursache respiratorischer Infektionen des Menschen. Der Durchseuchungsgrad steige mit dem Lebensalter. Daher sei davon auszugehen, dass die von der erkrankten Frau betreuten Schulkinder im Vergleich zur Gesamtbevölkerung nicht verstärkt infiziert seien. Aufgrund des engen körperlichen Kontaktes zu den Kindern sei zwar die Übertragungsgefahr erhöht. Wegen des hohen Verbreitungsgrades des Krankheitserregers begründe dies aber lediglich eine geringfügig erhöhte Infektionsgefahr. Dies reiche für die Anerkennung einer Berufskrankheit nicht aus. Eine konkrete Ansteckung durch ein betreutes Kind sei zudem nicht nachgewiesen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hessischen Landessozialgericht, 6. 10. 2015 – Aktenzeichen L 3 U 54/11

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