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Niedersachsen: Beamte können sich besser um Pflege von Angehörigen kümmern

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Beamtinnen und Beamte in Niedersachsen sollen künftig bessere Möglichkeiten zur Versorgung pflegebedürftiger Angehöriger bekommen. Die niedersächsische Landesregierung hat in ihrer Sitzung Anfang Juni eine Verordnung beschlossen, durch den die Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte verbessert werden.

Pflegezeit. Der Verordnungsentwurf wird nun den Verbänden zur gemeinsamen Abstimmung vorgelegt. Außerdem sollen die beamtenrechtlichen Vorschriften an die schon für ArbeitnehmerInnen geltenden Regelungen des Pflegezeitgesetzes angepasst werden. Damit reagiert die Landesregierung auch auf die demografischen Herausforderungen.

Situation erleichtern

Die Regelungen des Verordnungsentwurfs sollen die Situation für Beamtinnen und Beamte erleichtern, wenn es zu einem Pflegefall kommt. Falls etwa ein naher Angehöriger akut pflegebedürftig geworden ist, soll es der Beamtin oder dem Beamten möglich sein, eine bedarfs­gerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzu­stellen. Ebenso wird der Anspruch auf Sonderurlaub bei der schweren Erkrankung eines Kin­des erweitert. Dazu zählt auch die notwendige Begleitung eines Elternteils bei einer Kinder­kur. Zudem können Beamtinnen und Beamte zukünftig Urlaub ohne Bezüge erhalten, wenn sie einen schwerstkranken Angehörigen in der letzten Lebensphase begleiten wollen.

Das Pflegezeitgesetz gilt seit 2008 und sieht vor, dass Arbeitnehmer eine Pflegezeit nehmen können, sich auf einen begrenzten Zeitraum ohne Lohnfortzahlung um pflegebedürftige Angehörige kümmern können. Das bestehende Arbeitsverhältnis ist dabei nicht gefährdet. Während der Pflegezeit besteht ein Sonderkündigungsschutz.

Pflegezeitgesetz gilt nicht für Beamten

Der Hintergrund: Dabei können die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwischen einer kurzzeitigen Freistellung zur Pflege von maximal zehn Tagen bis hin zu einer Freistellung von maximal sechs Monaten wählen. Bei kurzfristigen Freistellung bleibt der Sozialversicherungsschutz bestehen. Die unbezahlte Freistellung für einen längeren Zeitraum kann nur von Beschäftigten in Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitern wahrgenommen werden. Für Beamte gilt das Pflegezeitgesetz nicht. Das Land Niedersachsen hat nun dafür gesorgt, dass auch Beamte im Landesdienst davon profitieren können.

Hier geht es zur Presseerklärung der Landesregierung Niedersachsen…

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