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Rheinland-Pfalz: „Wartefrist“ im Besoldungsrecht unvereinbar mit Grundgesetz

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Die „Wartefrist“ im Besoldungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, stellte das Bundesverfassungsgericht fest.

Die im Besoldungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz vorgesehene „Wartefrist“, wonach ein Beamter oder Richter, dem ein Amt ab den Besoldungsgruppen B 2 oder R 3 übertragen wird, für die Dauer von zwei Jahren das Grundgehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe erhält, ist mit Artikel 33 Absatz 5 GG unvereinbar und nichtig. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Die Regelung verstößt gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums und lässt sich auch vor dem Hintergrund des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums nicht rechtfertigen.


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Richter als Kläger

Der Fall: Der Kläger des Ausgangsverfahrens war im Jahr 2008 in Rheinland-Pfalz vom Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R 3) zum Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts (Besoldungsgruppe R 4) befördert worden. Sein Antrag auf Gewährung von Dienstbezügen nach R 4 schon vor Ende der in § 6d Landesbesoldungsgesetz Rheinland-Pfalz („LBesG“) geregelten „Wartefrist“ war erfolglos; das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 6d LBesG zur Entscheidung vorgelegt.

„Wartefrist“ unvereinbar und nichtig

Wesentliche Erwägungen des Senats: Die im Besoldungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz vorgesehene „Wartefrist“ (§ 6d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LBesG) ist mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und nichtig. 1. Art. 33 Abs. 5 GG enthält eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Geschützt sind diejenigen Regelungen, die das Bild des Berufsbeamtentums in seiner überkommenen Gestalt maßgeblich prägen, sodass ihre Beseitigung auch das Wesen des Berufsbeamtentums antasten würde.

Alimentationsprinzip verpflichtet

So verpflichtet das Alimentationsprinzip den Dienstherrn, den Beamtinnen und Beamten lebenslang einen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Dabei bestimmt sich die Amtsangemessenheit auch im Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss.

Den gesamten Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 17. Januar 2017 gibt es hier…


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