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TV-L: Stufenzuordnung unvereinbar mit Europarecht

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Das Arbeitsgericht Berlin hält die Stufenzuordnungn für neu eingestellte Beschäftigte im öffentlichen Dienst für nicht vereinbar mit der geltenden Freizügigkeit in Europa.

Urteil. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sieht in § 16 Abs. 2 für die Entgeltstufen bei Einstellung eine unterschiedliche Behandlung von einschlägiger Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber (beispielsweise dem Land Berlin) gegenüber solcher aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber vor. Das Arbeitsgericht hält diese Unterscheidung für nicht vereinbar mit der europarechtlich gewährleisteten Freizügigkeit.

Garantierte Freizügigkeit

In der Pressemeldung des Gerichtes heißt es: Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 5. Dezember 2013, C 514/12 sei eine unterschiedliche Anrechnung von Dienstzeiten aus vorherigen Arbeitsverhältnissen zur Ermittlung von Vergütungsstufen abhängig davon, ob diese bei einer Landeseinrichtung oder einem sonstigen Arbeitgeber erbracht wurden, eine unzulässige mittelbare Beeinträchtigung der durch Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 garantierten Freizügigkeit, weil sie sich auf grenzüberschreitend tätige Beschäftigte („Wanderarbeitnehmer“) in höherem Maße nachteilig auswirke.

Berufserfahrung anerkennen

Dasselbe gelte für die vorliegende tarifvertragliche Anrechnungsregel. Dass § 16 Abs. 2 TV-L nicht auf Dienstzeiten, sondern auf einschlägige Berufserfahrung abstellt, sei kein für die Frage der mittelbaren Beeinträchtigung der Freizügigkeit erheblicher Unterschied. Aufgrund der Unwirksamkeit der benachteiligenden Regelung seien Zeiten aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber in gleichem Umfang anzurechnen. Gegen das Urteil ist die Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 18.03.2015, Aktenzeichen 60 Ca 4638/14

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