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Urteil: Bundesverfassungsgericht konkretisiert Regeln für Beamtenbesoldung

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Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in einem Urteil Kriterien vorgelegt, nach denen die Besoldung von Richtern und Staatsanwälten auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation zu überprüfen ist. So sollen fünf Parameter herangezogen werden. Die Richterinnen und Richter stellten in ihrem Urteil zudem fest, dass die Besoldung von Richtern und Staatsanwälten in Sachsen-Anhalt zeitweilig nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbar war.

Bundesverfassungsgericht. Demnach bestehe die Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation, wenn mindestens drei der fünf Kriterien erfüllt sind. Die Parameter sind eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und der Entwicklung der Tariflöhne im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex sowie des Verbraucherpreisindex, darüber hinaus ein systeminterner Besoldungsvergleich und ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes beziehungsweise anderer Länder. Auf einer zweiten Prüfungsstufe kann diese Vermutung durch Berücksichtigung weiterer Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung widerlegt oder weiter erhärtet werden. Auf einer dritten Prüfungsstufe ist gegebenenfalls eine Abwägung mit kollidierenden verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen wie dem Verbot der Neuverschuldung herbeizuführen; im Ausnahmefall kann eine Unteralimentation verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden.

Besoldung in Sachsen-Anhalt zeitweilig unvereinbar mit GG

Nach diesem Maßstab sind die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe R 1 in Sachsen-Anhalt in den Jahren 2008 bis 2010 mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar. Der Landesgesetzgeber hat verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2016 an zu treffen. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe R 1 in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2003 sowie die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe R 3 in Rheinland-Pfalz ab dem 1. Januar 2012 sind hingegen mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Das Urteil ist einstimmig ergangen.

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 05. Mai 2015
2 BvL 17/09, 2 BvL 1/14, 2 BvL 6/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 3/12, 2 BvL 18/09

Die Presseerklärung des Bundesverfassungsgerichtes zum Urteil finden Sie hier…

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