Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat im September 2007 entschieden: Ein Anspruch auf die Wechselschichtzulage nach dem Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) besteht nicht, wenn der Schichtplan ausschließlich Bereitschaftsdienst vorsieht.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 10. September 2007 12 SA 62/07