Recht

Urteil: Kritik vom Personalrat löst kein Trauma aus

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Ein Beamter ist nicht Opfer eines Dienstunfalls, wenn er durch Schock über ein Schreiben des Personalrats an die Dienststelle, in dem er kritisiert wird, nach eigenem Bekunden eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten hat.

Der Fall: Der Beamte hatte geltend gemacht, er sei nach Lesen eines Schreibens des örtlichen Personalrats, das sich in seiner Personalakte befunden habe, so bestürzt gewesen, dass er sich in psychiatrische Behandlung begeben habe. Sein Psychiater habe unter Anderem eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. In dem Schreiben, das an die vorgesetzte Dienststelle gerichtet war, hatte der Personalrat seine Einschätzung dargelegt, dass Quereinsteiger – hierzu zählt auch der Kläger – nicht zur Motivation der Kollegen beitrügen, die bereits seit Jahren in dem fraglichen Bereich gute Arbeit leisten und auf ihre Beförderung warten.

Das Gericht: Zur Begründung ihrer Klageabweisung hat die Kammer ausgeführt, zwar sei eine Verärgerung des Klägers nachvollziehbar. Das Schreiben enthalte aber nur eine allgemeine Einschätzung und habe keinen beleidigenden Inhalt. Es sei daher evident nicht dazu geeignet gewesen, eine psychische Erkrankung hervorzurufen. Außerdem sei der Kläger bereits vorher über Existenz und Inhalt des Schreibens informiert worden. Ein schockartiges Erleben durch das eigene Lesen – wie vom Kläger geltend gemacht – sei schon wegen dieser Vorwarnung ausgeschlossen.

Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 11. Dezember 2014 – 1 K 1161/13

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