Recht

Urteil: Vergütung von Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst mit Mindestlohngesetz vereinbar

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Die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen hat in entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Vergütung für Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes hat. Die tarifvertraglichen Bestimmungen im Abschnitt B des Anhangs zu § 9 TVöD zu Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in den Leitstellen sind auch nach dem Mindestlohngesetz gesetzeskonform.

Der Fall:  Der Arbeitnehmer ist seit 2001 im Rettungsdienst beschäftigt. Für ihn gilt der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD-V). Der Arbeitnehmer erhält eine tarifliche Monatsgrundvergütung in Höhe von 2680,31 Euro mit Zulagen. Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, dass die tariflichen Regelungen des TVöD zur Vergütung von Bereitschaftszeiten nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes unzulässig geworden seien und ihm für jede Stunde Bereitschaftszeit eine zusätzliche Vergütung von 8,50 Euro zu zahlen sei. Für den Arbeitgeber waren die Bereitschaftszeit durch die tarifliche Monatsgrundvergütung abgegolten.

Das Urteil: Die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen hat entschieden, dass kein Verstoß der tarifvertraglichen Vergütungsregelung gegen das Mindestlohngesetz vorliegt. Selbst wenn entsprechend der Ansicht des Arbeitnehmers Bereitschaftszeiten wie Vollarbeitszeit zu vergüten wäre, wäre er nach der tarifvertraglichen Regelung maximal verpflichtet, 48 Stunden pro Woche und damit 208,7 Stunden pro Monat zu leisten. Die hierfür nach dem Mindestlohngesetz in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde zu zahlende Vergütung würde 1.773,95 Euro (208,7 Stunden x 8,50 Euro ) betragen. Diese wird bei einer Monatsgrundvergütung von 2.680,31 Euro gezahlt und überschreitet damit die Vergütung nach dem gesetzlichen Mindestlohn.

Der Hintergrund: Die tarifliche Wochenarbeitszeit beträgt regelmäßig 39 Wochenstunden. Für Tätigkeiten im Rettungsdienst gilt die Besonderheit, dass Bereitschaftszeiten anfallen können, die nur zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit angerechnet werden. Dabei darf die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten insgesamt durchschnittlich 48 Wochenstunden nicht über-schreiten. Bereitschaftszeiten sind tarifvertraglich definiert als Zeiten, in denen sich der Arbeitnehmer an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit aufnehmen zu können und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung über-wiegen.

Arbeitsgericht Aachen, 21.04.2015, Az.: 1 Ca 448/15h

Hier finden Sie die Presseerklärung als pdf-Datei

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