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70 Jahre Grundgesetz: Regeln für Beamte und den öffentlichen Dienst in Deutschland

Deutscher Bundestag
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Das Grundgesetz ist 70 Jahre alt. Verschiedene Artikel der Verfassung regeln unter anderem, wer „hoheitsrechtliche Befugnisse“ ausüben darf und wie die obersten Bundesbehörden zu besetzen sind.

Seit dem 23. Mai 1949 gilt das Grundgesetz in Deutschland. Es ist Verfassung Deutschlands und gibt damit die rechtliche Grundordnung vor. Der Parlamentarische Rat hatte das Grundgesetz im Auftrag der drei westlichen Besatzungsmächte ausgearbeitet und genehmigt. Es wurde von allen Landtagen in den drei Westzonen angenommen.

Grundgesetz und öffentlicher Dienst

So regelt es in den 146 Artikeln etwa die Befugnisse von Bundestag, Bundesrat, Bundesversammlung, Bundespräsident und Bundesregierung. Auch für den öffentlichen Dienst, Bundesbehörden und die Beamtinnen und Beamten legt das Grundgesetz einige zentrale Aspekte fest.

Grundgesetz und öffentlicher Dienst: „Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse“

Artikel 33

„(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.“

Artikel 36

„Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.“

Artikel 60

„Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.“

Artikel 85

(2) „Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen.“

Artikel 137

„Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.“

Link: Das Grundgesetz im Internet…

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