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Beamte Berlin: Neue Regeln für Dienstunfähigkeit

Depression

Der Berliner Senat will Vorschriften ändern, die festlegen wann Beamtinnen und Beamte dienstunfähig oder polizeidienstunfähig sind und die den Schmerzensgeldanspruch regeln.

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Droht Beamtinnen und Beamte durch Krankheit oder Unfall die Dienstunfähigkeit ist guter Rat teuer. Um den Leidensdruck so gering wie möglich zu halten, gilt es schnell festzustellen, wie es um die Gesundheit bestellt ist. Um für betroffene BeamtInnen und den Dienstherren Klarheit zu schaffen, hat der Berliner Senat Ende Juli einen Entwurf des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes Berlin (EinsatzVVerbG Bln) auf Vorlage der Finanzverwaltung zur Kenntnis genommen. Der Gesetzentwurf übernimmt gesetzliche Regelungen des Bundes. Diese beziehen sich auf die Doppelanrechnung von Zeiten einer besonderen Verwendung im Rahmen von Auslandseinsätzen und des Schadensausgleichs in besonderen Fällen. Die Regelung der einmaligen Unfallentschädigung geht über die Vorgaben der Bundesgesetzgebung hinaus: Die Entschädigungsbeträge werden analog zur Minderung der individuell erlittenen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) gestaffelt. Dies führt zu einer vergleichsweise hohen Anhebung der einmaligen Unfallentschädigung für Schwer- bis Schwerstbetroffene. Gleichzeitig wird im Gegensatz zu anderen Bundesländern sichergestellt, dass Betroffene keine geringere Entschädigung als nach der aktuellen Regelung erhalten.

Beamte Berlin: Neue Regeln für Dienstunfähigkeit

Im Entwurf des neuen EinsatzVVerbG Bln sind Änderungen bei den dienstrechtlichen Vorschriften zur Dienstunfähigkeit, Polizeidienstunfähigkeit und Erfüllungsübernahme durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen vorgesehen. Für die Dienstunfähigkeit gilt: Der Kreis der von der Dienstbehörde beauftragungsfähigen Gutachterinnen und Gutachter zur Feststellung vermuteter Dienstunfähigkeit wird vergrößert. Ziel ist es, Zweifel an der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit im Einzelfall schnellstmöglich auszuräumen und mit den Ergebnissen der Gutachten eine solide, dem Stand der Wissenschaft entsprechende Grundlage für die abschließende Entscheidung der jeweiligen Dienstbehörde zu schaffen.

Polizeidienstunfähigkeit: Einsatzfähigkeit stärken

Bei den Vorschriften zur Polizeidienstunfähigkeit soll die aktuelle Norm reduziert werden. Damit soll der Organisationsspielraum der Vollzugsbehörden gesteigert und letztlich die Einsatzfähigkeit der Vollzugsdienste in der wachsenden Stadt mit ihren besonderen Herausforderungen gestärkt werden. Gleichzeitig soll die Norm auf das mit Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) am 1. April 2009 erforderliche Maß beschränkt werden. § 26 BeamtStG enthält verbindliche Regelungen zur anderweitigen Verwendung dienstunfähiger Beamtinnen und Beamter, die auch für die Beamtinnen und Beamten der Vollzugsdienste von Polizei, Feuerwehr und Justiz anzuwenden und daher im Landesbeamtengesetz entbehrlich sind.

Schmerzensgeldanspruch: Vorleistung durch den Dienstherrn

Die Erfüllungsübernahme durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen soll ebenfalls neu geregelt werden. Bei rechtskräftig festgestellten, aber nicht erfolgreich vollstreckbaren Schmerzensgeldansprüchen soll künftig eine Vorleistung durch den Dienstherrn ermöglicht werden. Dem trägt der vorliegende Gesetzentwurf Rechnung durch Schaffung des neuen § 74a Landesbeamtengesetz. Der Gesetzentwurf wird nun in das Berliner Abgeordnetenhaus eingebracht. Hier der Gesetzentwurf auf der Internetseite des Abgeordnetenhauses in Berlin…
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