Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen sieht sich durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von Dezember 2015 zur Beamtenbesoldung bestätigt.
Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten das Land Nordrhein-Westfalen bestätigt. „Die dort verhandelte Besoldung entspricht voll den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Das Gericht hat dabei Kriterien für die Bezahlung der Beamtinnen und Beamten aufgestellt“, heißt es in einer Erklärung.
Klarheit für die Beamtenbesoldung in NRW
„Die Bundesverfassungsrichter haben mit ihrer Entscheidung Klarheit geschaffen. Das gilt nicht nur für die Rechtmäßigkeit der Besoldungshöhe, sondern vor allem für die Maßstäbe der künftigen Besoldungsanpassungen“, sagte NRW-Finanzminister Walter-Borjans.
Kriterien werden bestätigt
Die Kriterien, die bereits im Mai vom Bundesverfassungsgericht für die Besoldung der Richterinnen und Richter festgelegt wurden, seien durch das Urteil bestätigt. Die Landesregierung habe dieses bereits im Anfang Dezember verabschiedeten Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2015/2016 berücksichtigt. Bereits im Mai dieses Jahres hatte das Bundesverfassungsgericht die Besoldung der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in Nordrhein-Westfalen bestätigt.
Beamtenbesoldung in NRW mit Grundgesetz vereinbar
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit dem am 17. Dezember 2015 veröffentlichtem Beschluss über vier Richtervorlagen zur Beamtenbesoldung entschieden. Der Beschluss knüpft an das Urteil zur Besoldung der Richter und Staatsanwälte (R-Besoldung) vom 5. Mai 2015 an, dessen verfassungsrechtlicher Maßstab auf die A-Besoldung im Wesentlichen übertragbar ist. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 10 in Sachsen im Jahr 2011 sind mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar. Der Landesgesetzgeber hat verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Juli 2016 an zu treffen. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 9 in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2003 und 2004 sowie A 12 und A 13 im Jahr 2003 sind hingegen mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar, ebenso die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 9 in Niedersachsen im Jahr 2005.