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Beitragsbemessungsgrenzen 2021: BMAS legt Entwurf für Sozialversicherungs-Rechengrößen vor

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Das Arbeitsministerium (BMAS) hat einen Entwurf mit den Beitragsbemessungsgrenzen für 2021 vorgelegt. So steigt etwa die Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung auf 7.100 Euro pro Monat. Außerdem liegt die voraussichtliche Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung vor.

Anfang September hat das BMAS einen Referentenentwurf für die Beitragsbemessungsgrenzen 2021 veröffentlicht. Darin enthalten sind die vorläufigen Werte für das kommende Jahr. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2019) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt, teilte das BMAS mit.

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Beitragsbemessungsgrenze 2021: Rechengröße im Sozialrecht

Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine zentrale Rechengröße im deutschen Sozialversicherungsrecht. Sie bestimmt, bis zu welchem Betrag das Arbeitsentgelt oder die Rente eines gesetzlich Versicherten für Beiträge der gesetzlichen Sozialversicherung herangezogen wird. Der Teil des Einkommens, der die jeweilige Grenze übersteigt, bleibt für die Beitragsberechnung außer Betracht. Beitragbemessungsgrenzen gibt es in der:

  • allgemeine Rentenversicherung
  • knappschaftliche Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Kranken- u. Pflegeversicherung

Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze 2021

Das BMAS teilte mit, dass die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat, sich auf 3.290 Euro/Monat (2020: 3.185 Euro/Monat) erhöht. Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.115 Euro/Monat (2020: 3.010 Euro/Monat). Demnach steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung 2021 auf 7.100 Euro/Monat (2020: 6.900 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 6.700 Euro/Monat (2020: 6.450 Euro/Monat).

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Versicherungspflichtgrenze 2021 ab 64.350 Euro pro Jahr

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 64.350 Euro (2020: 62.550 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2021 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 58.050 Euro jährlich (2020: 56.250 Euro) bzw. 4. 837,50 Euro monatlich (2020: 4.687,50 Euro).

Übersicht: Beitragsbemessung und Versicherungspflichtgrenze 2021

West Ost
Monat Jahr Monat Jahr
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung 7.100 € 85.200 € 6.700 € 80.400 €
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung 8.700 € 104.400 € 8.250 € 99.000 €
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung 7.100 € 85.200 € 6.700 € 80.400 €
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung 5.362,50 € 64.350 € 5.362,50 € 64.350 €
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung 4.837,50 € 58.050 € 4.837,50 € 58.050 €
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.290€* 39.480€* 3.115 € 37.380 €
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung 41.541 €
* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.

Quelle: BMAS September 2020

Bundesregierung und Bundesrat müssen zustimmen

Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben.

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