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Berlin: Pauschale Beihilfe für Beamte bei Mitgliedschaft in gesetzlicher oder privater Krankenversicherung

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Das Land Berlin folgt der Hansestadt Hamburg und führt eine pauschale Beihilfe für die Beamtinnen und Beamten des Landes ein. Dadurch können die Landesdiener wählen, ob sie sich privat oder gesetzlich krankenversichern.

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Das Land Berlin will die pauschale Beihilfe für die Beamtinnen und Beamten einführen. Entsprechende Eckpunkte hat der Senat Ende März auf Vorlage von Finanzsenator Dr. Matthias Kollatz beschlossen. Diese werden nun dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnisnahme unterbreitet. Bereits im Dezember 2018 hatte der Senat angekündigt, ein Konzept zu erarbeiten, das Beamtinnen und Beamten eine echte Wahl zwischen einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung ermöglicht. Bislang müssen die freiwillig gesetzlich versicherten Beamtinnen und Beamten anders als bei einer privaten Versicherung für die Kosten ihrer Krankenversicherung gänzlich selbst aufkommen. Das Konzept berücksichtigt die Erfahrungen der Hansestadt Hamburg. Dort profitieren die Beamtinnen und Beamten seit dem 1. August 2018 von einer Pauschalen Beihilfe.

Berliner Beamtinnen und Beamte: Gewährung der Pauschalen Beihilfe

Das Konzept sieht laut Finanzverwaltung folgende Eckpunkte vor:

  • Gewährung der Pauschale auf Antrag und anstelle der individuellen Beihilfe; die Möglichkeit, wie bisher die individuelle Beihilfe zu beantragen, bleibt bestehen;
  • für die Wahl der Pauschale muss unwiderruflich der Verzicht auf individuelle Beihilfe (inklusive der Mehrleistungen) erklärt werden;
  • der Anspruch auf Beihilfe bleibt im Härtefall unberührt auch bei der Wahl für die pauschale Beihilfe;
  • pauschale Beihilfe betrifft die Krankenversicherung: bisheriger Anspruch auf Beihilfe in Pflegefällen bleibt auch bei Wahl für die pauschale Beihilfe unberührt;
  • Gewährung der Pauschale bei Versicherung der oder des Beihilfeberechtigten in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung in Höhe der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, bei privater Krankenversicherung höchstens in Höhe des halben Beitrags einer Krankenversicherung im Basistarif;
  • Beiträge von berücksichtigungsfähigen Angehörigen werden bei der Bemessung der Pauschale berücksichtigt;
  • Anrechnung von Beiträgen eines Arbeitgebers, eines Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung oder eines Anspruchs auf Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung bei Bemessung der Pauschale (z.B. bei Angehörigen).

Neu eingestellte Beamte haben die Wahl: GKV oder PKV?

In einer Meldung erläutert die Finanzverwaltung, wie die Wahlmöglichkeiten künftig aussehen. Demnach können die Pauschale ab Inkrafttreten des geplanten Gesetzes neu eingestellte Berliner Beamtinnen und Beamte beantragen, „die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sowie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des geplanten Gesetzes bereits vorhandene Berliner Beamtinnen und Beamte, die sich in der Vergangenheit für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung entschieden haben. Für die Beamtinnen und Beamten besteht nämlich nach § 9 SGB V lediglich innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einstellung die Möglichkeit, sich für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu entscheiden. Beamtinnen und Beamte, die in einer privaten Krankenvollversicherung versichert sind, können die pauschale Beihilfe auch beantragen. Die Höhe entspricht hierbei allerdings nur dem halben Beitrag einer Krankenversicherung im Basistarif. Diese Einschränkung ist notwendig, da der Versicherungsumfang der privaten Krankenversicherung nicht normiert ist.“

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