Der Berliner Senat will die Ämterbewertungen anpassen und schafft dafür die besoldungsrechtlichen Voraussetzungen. Unter anderem geht es um Neu- und Höherbewertung. Profitieren könnten unter anderem Beamte in der Steuerverwaltung und Gerichtsvollzieher.
Außerdem sollen Amtsbezeichnungen, Funktionszusätze und die Laufbahnverordnung angepasst werden. Mit dem Gesetzentwurf soll der andauernden Arbeitsverdichtung und fortwährenden Komplexitätssteigerung begegnet werden. Finanzsenator Dr. Matthias Kollatz „Die Anforderungen an die Beschäftigten sind gestiegen, nicht zuletzt aufgrund der Corona-Pandemie. Diese werden wir dauerhaft nur bewältigen, wenn wir die notwendigen personellen Voraussetzungen schaffen. Adäquate finanzielle Anreize für Fachkräfte sind hierfür ein logischer Schritt.“
Steuerverwaltung: Anhebung der Besoldungsgruppe A 6 nach A 7
Das trifft beispielsweise auf das Eingangsamt der Laufbahnfachrichtung Steuerverwaltung zu. Denn die Anforderungen, die das Steuerrecht aufgrund einer zunehmenden globalisierten und digitalisierten Wirtschaft an die Beschäftigten stellt, sind stark gestiegen. Der Entwurf sieht daher die Anhebung von der Besoldungsgruppe A 6 nach A 7 und die entsprechende gesetzliche Überleitung der Bestandsbeamtinnen und -beamten von Besoldungsgruppe A 6 nach A 7 vor.
Jahreshöchstbetrag für Gerichtsvollzieher
Ebenfalls angehoben wird der für Gerichtsvollzieherinnen und -vollzieher vorgesehene Jahreshöchstbetrag. Dieser ist in der Vollstreckungsvergütungsverordnung verankert. Die Anhebung erfolgt gestaffelt – mit dem Ziel der Anpassung an die Entwicklungen der anderen Bundesländer. Außerdem sieht der Gesetzentwurf eine monatliche Stellenzulage für die Vollziehungsbeamtinnen und -beamten im Außendienst der Senatsfinanzverwaltung vor. Diese wird anstelle von bisherigen Vergütungen eingeführt.
Gewährung von Leistungsprämien
Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat der Senat Ende Oktober 2020 vorgelegt. Bestandteil des Gesetzentwurfs ist auch die Änderung der festgelegten Kontingente zur Gewährung von Leistungsprämien (§ 42a Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin sowie Leistungsprämien- und -zulagenverordnung). Diese sollen für die Dauer der Corona-Pandemie angepasst werden, um die Maximalzahl der anspruchsberechtigten Besoldungsempfängerinnen und -empfänger zu erhöhen.