Besoldung öffentlicher Dienst

Besoldungstabellen für Bund und Länder 2026

Die Besoldungsrunde 2026 läuft. Die Länder übertragen den Tarifabschluss schrittweise auf die rund zwei Millionen Beamten. Zum 1. April 2026 steigen die Bezüge in den meisten Ländern um 2,8 Prozent. Mehrere Länder zahlen mehr, eines verschiebt die Anpassung um sechs Monate. Im Hintergrund wirkt ein Urteil aus Karlsruhe. Die aktuellen Besoldungstabellen als Prognose.

Von Sebastian Henneke – aktualisiert am 09. Juni 2026

Beamte erhalten ihr Gehalt nicht über einen Tarifvertrag, sondern per Gesetz. Trotzdem orientiert sich die Besoldung am Tarifergebnis des öffentlichen Dienstes und nach verschiedenen weiteren Parametern. Die Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) und die Gewerkschaften einigten sich für den Tarifvertrag der Länder (TV-L) auf drei Schritte: 2,8 Prozent mehr Geld zum 1. April 2026, mindestens aber 100 Euro, danach 2,0 Prozent zum 1. März 2027 und 1,0 Prozent zum 1. Januar 2028. Dieses Ergebnis übernehmen die Länder nun für ihre Beamten – die meisten zeit- und wirkungsgleich. Mehr zum genauen Stand der Besoldungsrunde 2026.

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Besoldung 2026 bis 2028: Grundlage für die neuen Besoldungstabellen

Besoldungstabellen des Bundes 2026

Besoldungstabelle der Länder 2026

Bitte klicken Sie auf den Link, um zu den Besoldungstabellen des jeweiligen Bundeslandes zu gelangen.

Nicht jedes Land folgt dem Tarifabschluss eins zu eins. Nordrhein-Westfalen hebt die Grundgehälter zum 1. April 2026 um 3,36 Prozent an, deutlich über dem Tarifwert. Berlin zieht die für 2028 vorgesehene Erhöhung vor und kommt damit auf 3,8 Prozent zum 1. April 2026. Schleswig-Holstein geht eigene Wege und zahlt rückwirkend: 3,2 Prozent zum 1. Januar 2025, 4,0 Prozent zum 1. Januar 2026 und 3,8 Prozent zum 1. Januar 2027.

Hessen hat einen eigenen Tarifvertrag, den TV-H. Dort steigt die Besoldung zum 1. Juli 2026 um 3,02 Prozent, mindestens um 110 Euro. Bayern dagegen bremst: Das Finanzministerium verschiebt die linearen Schritte um jeweils sechs Monate. Die erste Erhöhung um 2,82 Prozent greift dort erst zum 1. Oktober 2026. Die übrigen Länder – Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen – halten sich an die Linie des Tarifabschlusses und erhöhen die Bezüge zum 1. April 2026 um 2,8 Prozent. Niedersachsen hat bislang nur den Schritt für 2026 geregelt und die Jahre 2027 und 2028 einem späteren Gesetz vorbehalten. Zum aktuellen Stand der Besoldungsrunde – Juni 2026.

Amtsangemessene Alimentation: Der Beschluss aus Karlsruhe und die Folgen für die Besoldung

Über der gesamten Runde steht eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Am 17. September 2025 fassten die Richter einen Beschluss zur amtsangemessenen Alimentation (Aktenzeichen 2 BvL 5/18 und andere), veröffentlicht am 19. November 2025. Das Gericht konkretisiert darin, wie hoch die Bezüge mindestens liegen müssen, damit der Staat seiner Fürsorgepflicht genügt. Mehrere Länder verweisen in ihren Gesetzentwürfen ausdrücklich auf diesen Beschluss. Niedersachsen etwa kündigt an, die verfassungsrechtlichen Maßstäbe in einem gesonderten Gesetz zu prüfen. Nordrhein-Westfalen will die Folgen des Karlsruher Beschlusses ebenfalls separat regeln. Für viele Beamte bedeutet das: Über die reguläre Erhöhung hinaus könnten Nachzahlungen folgen.

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Warum sich die Besoldung von Land zu Land unterscheidet

Bis 2006 galt für alle Beamten ein einheitliches Bundesrecht. Mit der Föderalismusreform erhielten die Länder das Recht, die Besoldung ihrer Beamten selbst zu regeln. Seitdem driften die Bezüge auseinander. Einige Länder gaben jede Tariferhöhung weiter. Andere – allen voran Berlin – nutzten die Besoldung jahrelang zur Haushaltssanierung. Bis heute verdienen Beamte in der Hauptstadt weniger als ihre Kollegen in anderen Ländern.

Grundlage jeder Besoldung bleibt das Alimentationsprinzip: Der Dienstherr muss Beamte und ihre Familien angemessen versorgen. Im Gegenzug schulden Beamte dem Staat Treue. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits früher festgelegt, dass die Nettoalimentation in den unteren Besoldungsgruppen mindestens 15 Prozent über dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum liegen muss.

Die Besoldungsordnungen im Überblick

Die Bezüge gliedern sich in fünf Ordnungen. Die Besoldungsordnung A gilt für den einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienst – also für den Großteil der Beamten, darunter Verwaltungsbeamte, verbeamtete Lehrkräfte sowie Polizei und Justiz. Die Besoldungsordnung B regelt herausgehobene Ämter wie Behördenleiter oder Abteilungsleiter in Ministerien.

Für Richterinnen, Richter und Staatsanwälte gilt die Besoldungsordnung R. Hochschullehrer fallen unter die Ordnungen C und W, wobei W die ältere Ordnung C seit 2002 schrittweise ablöst. Der zentrale Unterschied: W kennt feste Grundgehaltssätze statt der früheren Altersstufen.

Besoldungstabellen 2026

Die folgenden Tabellen zeigen die Besoldung für Bund und Länder der Besoldungsordnung A für 2026. Die Werte beruhen auf den Tarifabschlüssen und den vorliegenden Gesetzentwürfen der Länder; sie stehen unter dem Vorbehalt der parlamentarischen Beschlüsse. Wo ein Land noch keinen Entwurf vorgelegt hat, handelt es sich um eine Prognose auf Basis des Tarifergebnisses. Die Tabellen für die Jahre 2027 und 2028 folgen in Kürze. Alle Tabellen verstehen sich noch als Prognose, da mit wenigen Ausnahmen alle Anpassungsgesetze noch im parlamentarischen Prozess stehen bzw. dieser noch nicht begonnen hat.

Urteile und gerichtliche Entscheidungen zur Beamtenbesoldung

In den vergangen Jahren haben Gerichte auf verschiedenen Ebenen Beschlüsse und Urteile über die Beamtenbesoldung erlassen, zuletzt zur Besoldung in Berlin. Dieser Beschluss das Bundesverfassungsgerichts hat weitreichende Folgen für die Besoldung in allen Ländern und beim Bund. Ein Rechtsexperte erklärt im Interview, um was es geht.

Einführung Besoldung

Als Beamtenbesoldung wird das Gehalt der Beamtinnen und Beamte bei Bund und Ländern bezeichnet. Anders als bei den Angestellten im öffentlichen Dienst erfolgt die Anpassung der Besoldung nicht durch einen Tarifvertrag, sondern per Gesetz. Das Bundesbesoldungsgesetz und entsprechende Gesetze der Länder regeln die Beamtenbesoldung. Grundlage für die Bemessung der Besoldung ist die amtsangemessenen Alimentation. Beamte sind ihrerseits dem Staat zur Treue verpflichtet.

Die Anpassung der Beamtenbesoldung für Bund, Länder und Kommunen wird per Gesetz erlassen. Mit einer Gesetzesänderung des Grundgesetzes 2006 haben die Länder das Recht erhalten, selbst über die Anpassung der Besoldung zu entscheiden. Die Folge: Die Besoldung entwickelte sich fortan vollkommen unterschiedlich. So gaben einige Bundesländer alle Tariferhöhungen direkt an ihre Beamtinnen und Beamte weiter. Andere Länder nutzten die Besoldung – allen voran das Land Berlin  um ihre Haushalte zu sanieren. Bis heute verdienen die Beamtinnen und Beamten in der Hauptstadt deutlich weniger als ihre Kolleginnen und Kollegen in anderen Ländern. Die informelle Weisung „Besoldung folgt Tarif“ wurde damit in vielen Ländern ausgesetzt.

Besoldung der Bundesbeamten

Die Besoldung der Bundesbeamten folgt unter anderem dem Ergebnis der TVöD-Tarifrunde von Bund und Kommunen. Als Dienstherr für den Bund verhandelt hier neben den kommunalen Arbeitgeberverbänden (VKA) das Bundesinnenministerium mit den Gewerkschaften. Zuletzt wurde 2025 ein neuer TVöD verhandelt.

Besoldung der Landesbeamten und der Kommunalbeamten

Die Besoldung der Landesbeamten und der Kommunalbeamten folgt im besten Fall dem Ergebnis der Tarifrunde zwischen Gewerkschaften und der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL). Der Tarifvertrag TV-L ist 2026 neu verhandelt worden.

Besoldungsordnungen regeln Beamtenbesoldung

Die Besoldung für Bund und Länder ist gegliedert in verschiedene Besoldungsordnungen. Diese lauten Besoldungsordnung A, B, C, W, R.

Besoldungsordnung A regelt die Besoldung für Beamte des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes, der Soldaten bis einschließlich Oberst (sofern nicht in B 3) und von kommunalen Wahlbeamten in kleineren Gemeinden. Die Besoldungsordnung gilt für den überwiegenden Teil der Beamtinnen und Beamte bei Bund, Ländern und Gemeinden, dazu gehören in der Regel Verwaltungsbeamte, verbeamtete Lehrkräfte und Beamte im Vollzugdienst bei Polizei und Justiz.

Besoldungsordnung B regelt die Besoldung für besondere Ämter des höheren Dienstes, z. B. Leiter von großen Behörden oder Abteilungsleiter in Ministerien oder besonders großen Mittel- oder Oberbehörden, z. T. Direktoren von Schulen mit mehr als 1000 Schülern, bei Soldaten Generale und Oberste in herausgehobener Stellung, kommunale Wahlbeamte oder Bischöfe beider Konfessionen als Landesbeamte.

Besoldungsordnung R regelt die Besoldung für Richter und Staatsanwält. Durch das Dienstneuordnungsgesetz das System der Dienstaltersstufen auf Erfahrungsstufen umgestellt. In den Besoldungsgruppen gibt es Festgehälter.

Besoldungsordnungen C und W regeln die Besoldung für HochschullehrerInnen, einschließlich der HochschulleiterInnen. Die Besoldungsordung W wurde 2002 eingeführt und wird schrittweise die „alte“ Besoldungsordnung C ersetzen. Zentral bei der Reform ist die Abschaffung des Senioritätsprinzips mit 15 Stufen. Fortan gelten in der Besoldungsordnung W drei feste Grundgehaltssätze.

Quellen:

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