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Bundesrat stimmt Wissenschaftszeitvertragsgesetz zu

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Der Bundesrat hat der Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes zugestimmt. Kurzzeitverträge in der Wissenschaft sollen damit eingedämmt werden.

Das geänderte Wissenschaftszeitvertragsgesetz zielt vor allem darauf, unsachgemäße Kurzbefristungen im Wissenschaftsbetrieb künftig zu unterbinden. Kurzzeitverträge für Doktoranden, wissenschaftlichen Mitarbeitern und Post-Docs sollen damit eingedämmt werden. Das „Erste Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes“ hat am 29. Januar 2016 den Bundesrat passiert und kann damit bald in Kraft treten. Der Deutsche Bundestag hatte die Gesetzesnovelle am 17. Dezember beschlossen.

Copyright: ÖDN

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Planbarkeit für den wissenschaftlichen Nachwuchs

„Mit der Gesetzesnovelle treten wir Fehlentwicklungen in der Befristungspraxis entgegen und sorgen für mehr Planbarkeit für den wissenschaftlichen Nachwuchs. In den nächsten Jahren wird es darum gehen, diesen guten arbeitsrechtlichen Rahmen durch gute Praxis vor Ort auszufüllen. Viele Hochschulen und Forschungseinrichtungen werden unser Gesetz zum Anlass nehmen, über ihre Personalentwicklung strategisch nachzudenken. Genau das wollen wir. Wir geben einen Anstoß in die richtige Richtung, aber wir lassen den Wissenschaftseinrichtungen die Freiheit, die sie brauchen, um vernünftige Lösungen vor Ort zu finden“, sagte Bundesforschungsministerin Johanna Wanka.

Die wichtigsten Neuerungen der Novelle sind folgende

  • Keine unsachgemäßen Kurzbefristungen mehr: Die Befristungsdauer muss künftig der angestrebten Qualifizierung angemessen sein, bei der Befristung wegen Drittmittelfinanzierung soll sie sich an dem bewilligten Projektzeitraum orientieren.
  • Sachgrundlose Befristung wird es künftig nur geben, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Arbeitsverträge von nicht-wissenschaftlichem Personal können nicht mehr auf der Grundlage des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes wegen Drittmittelfinanzierung befristet werden.
  • Studienbegleitende Hilfstätigkeiten im Wissenschaftsbetrieb – sowohl während des Bachelor- als auch während des Masterstudiums – bleiben ohne Anrechnung auf den Befristungsrahmen für die sachgrundlose Qualifizierungsbefristung. Das wird jetzt klar geregelt. Auch das Anliegen des Bundesrats wurde dabei aufgegriffen und für die studienbegleitenden Beschäftigungsverhältnisse ein Befristungszeitraum von sechs Jahren vorgesehen. Weitere Infos gibt es hier…

Fehlentwicklungen eindämmen

Die Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes war im Koalitionsvertrag vereinbart worden, um Fehlentwicklungen in der Befristungspraxis entgegenzutreten, ohne dabei die in der Wissenschaft erforderliche Flexibilität und Dynamik zu beeinträchtigen.

Wichtiger Teilerfolg

Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) verbucht die Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes im Dezember als „wichtigen Teilerfolg“. „Die Gesetzesänderung, die die Große Koalition auf den Weg gebracht hat, bleibt in vielen Punkten hinter den Forderungen der GEW zurück. Aber Rahmenbedingungen für den Kampf um faire Beschäftigungsbedingungen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen werden sich verbessern. Wird der Bundestag heute Abend erwartungsgemäß die Novelle in zweiter und dritter Lesung verabschieden, ist das ein Etappensieg der GEW im Kampf gegen den Befristungsmissbrauch in der Wissenschaft“, sagte Andreas Keller, stellvertretender GEW-Vorsitzender und Hochschulexperte im Dezember.

Dauerstellen für Daueraufgaben

Der GEW-Vize hob hervor, dass der Bundestag etliche Vorschläge der GEW aufgegriffen habe, die die Debatte um die Reform des Befristungsrechts in der Wissenschaft im Januar 2015 mit einem eigenen Gesetzentwurf in Gang gebracht hatte. So habe der Bundestag die sachgrundlose Befristung aus dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz gestrichen. „Wer weder in einem Drittmittelprojekt arbeitet noch zur Qualifizierung beschäftigt ist, hat Anspruch auf ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis – Dauerstellen für Daueraufgaben“, betonte Keller.

Grenzen für Kurzzeitverträge

Weiter unterstrich er, dass der Gesetzgeber Kurzzeitverträgen enge Grenzen gesetzt habe. „Das neue Gesetz verlangt, dass die Laufzeit von Zeitverträgen dem Befristungsgrund entspricht: Bei Drittmittelverträgen ist die Projektlaufzeit auszuschöpfen, bei Qualifizierungsverträgen muss die Laufzeit angemessen sein. Auch wenn der Gesetzgeber der Empfehlung der GEW nach einer festen Untergrenze von drei Jahren nicht gefolgt ist: Willkürliche Kurzzeitverträge sind in Zukunft illegal“, machte Keller deutlich.


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