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Bundesverfassungsgericht prüft Bremer Beamtenbesoldung

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Das Verwaltungsgericht Bremen legt dem Bundesverfassungsgericht fünf Verfahren zur bremischen Beamten-, Richter- und Professorenbesoldung vor.

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen hält die Besoldung der Bremer Beamten, Richter und Professoren für unvereinbar mit dem Grundgesetz. Da das Verwaltungsgericht nicht selbst die Verfassungswidrigkeit der auf der Grundlage des Bremischen Besoldungsgesetzes erfolgenden Besoldung feststellen darf, hat es fünf Klageverfahren betreffend die Frage der amtsangemessenen Alimentation ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Verschiedenen Besoldungsgruppen und Ämter im Fokus

Konkret geht es um Verfahren von Klägern in verschiedener Ämtern und Besoldungsgruppen. Die dem Bundesverfassungsgericht vorgelegten Fragen betreffen die Besoldung einer Verwaltungsbeamtin der Besoldungsgruppe A 6 bzw. A 7, eines Polizeihauptkommissars der Besoldungsgruppe A 11, einer Lehrerin der Besoldungsgruppe A 13, einer Richterin der Besoldungsgruppe R 1 und eines Professors der Besoldungsgruppe C 3. Die gerichtliche Prüfung hat allein die Besoldung in den Jahren 2013 und 2014 in den Blick genommen. Dabei ist das Gericht bezogen auf die unterschiedlichen Besoldungsgruppen zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen: Die Besoldung der Richter nach R 1, der Professoren nach C 3 und der Lehrer nach A 13 hält es in den Jahren 2013 und 2014 für evident unzureichend. Zu diesem Ergebnis gelangte das Gericht unter Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 05. Mai 2015 (BVerfG, Beschl. vom 05.05.2015 – 2 BvL 17/09 u.a.) aufgestellten Prüfkriterien.

Besoldungsentwicklung im Blick

Dabei stellte sich nach umfangreicher Ermittlung von Daten u.a. des Statistischen Bundesamtes heraus, dass die Besoldungsentwicklung in diesen drei Besoldungsgruppen über einen Betrachtungszeitraum von 15 Jahren jeweils über die vom Bundesverfassungsgericht als Grenze festgelegten 5 Prozentpunkte hinaus hinter der Entwicklung der Gehälter der Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes, des Preisindexes und der Nominallohnentwicklung im Land Bremen lag. Weitere Kriterien wie Einschnitte der Versorgung, der Verlust an Attraktivität und ein Vergleich mit vergleichbaren Berufsgruppen in der Privatwirtschaft bestätigten die Vermutung der evidenten Unteralimentation. Schließlich sei die zu konstatierende Unteralimentation nicht durch die Haushaltslage Bremens gerechtfertigt.

Haushaltskonzept nicht zu erkennen

Hierfür wäre ein schlüssiges Haushaltskonzept erforderlich gewesen, welches die Richter nicht zu sehen vermochten. In den beiden anderen Verfahren, in denen es um die Besoldung in den Besoldungsgruppen A 6 und A 7 sowie A 11 geht, sieht das Gericht nach Überprüfung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien zwar keine evidente Unteralimentation. Jedoch verlange die amtsangemessene Alimentation zusätzlich, dass der Gesetzgeber seine Entscheidung nachvollziehbar begründet. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Gesetzgeber dies nicht getan. Bei der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts sind noch weitere 26 Klageverfahren anhängig, in denen um die amtsangemessene Besoldung gestritten wird. Der Ausgang der dem Bundesverfassungsgericht vorgelegten Verfahren ist auch für diese Verfahren relevant. Die Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse sind rechtskräftig.
Sie sind auf der Homepage des Verwaltungsgerichts veröffentlicht:

Az. 6 K 83/14, 6 K 117/14, 6 K 273/14, 6 K 276/14, 6 K 280/14


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