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Bundesverwaltungsgericht: Beamtenbesoldung in Niedersachsen verfassungswidrig

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Die Beamtenbesoldung in Niedersachsen war in den Besoldungsgruppen A 8 und A 11 von 2005 bis 2012 und 2014 zu niedrige bemessen und damit verfassungswidrig, so das Bundesverwaltungsgericht.

Die Beamtenbesoldung in Niedersachsen war von 2005 bis 2012 und 2014 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen, stellte das Bundesverwaltungsgericht Ende Oktober fest. Das Gleiche gilt für die Besoldung der Beamten in den Besoldungsgruppen A 9 und A 12 in den Jahren 2014 bis 2016.

Beamtenbesoldung Niedersachsen: Rüge gegen verfassungswidrige Unteralimentation

Die Kläger sind Beamte im niedersächsischen Landesdienst. Zwei der Kläger sind Beamte im aktiven Dienst, ein dritter Beamter ist seit 1998 im Ruhestand. Sie haben seit 2005 bei ihrem Dienstherrn erfolglos eine verfassungswidrige Unteralimentation gerügt. Klage- und Berufungsverfahren sind weitgehend erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat angenommen, dass die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Parameter für die Vermutung der Verfassungswidrigkeit der Besoldung im Wesentlichen nicht erfüllt seien; lediglich für das Jahr 2013 hat bereits das Oberverwaltungsgericht eine verfassungswidrige Unteralimentation angenommen und die einschlägigen Besoldungsregelungen dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Beamten im aktiven Dienst eine verfassungswidrige Unteralimentation auch in den anderen Jahren angenommen.

Beamtenbesoldung Niedersachsen nicht amtsangemessen

Die Besoldung erweist sich bei Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen relativen Vergleichsmethode als nicht amtsangemessen. Bei dem hiernach anzustellenden Vergleich der Entwicklung der Besoldung mit der Entwicklung bestimmter volkswirtschaftlich nachvollziehbarer Parameter liegen in den Fällen der beiden im aktiven Dienst befindlichen Beamten ausreichende Indizien vor, die eine umfassende Betrachtung und Gesamtabwägung der Verfassungsmäßigkeit des Alimentationsniveaus erforderlich machen. Diese Gesamtbetrachtung erhärtet hier die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation.

Absolute Untergrenze unterschritten

Bei der Besoldung der Beamten hat der Gesetzgeber außerdem die absolute Untergrenze einer verfassungsgemäßen Alimentation unterschritten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss die Besoldung der Beamten der untersten Besoldungsgruppe jedenfalls 15 Prozent höher sein als das Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung. Diese absolute Untergrenze ist im Land Niedersachsen unterschritten worden. Die Fehlerhaftigkeit des Besoldungsniveaus in der untersten Besoldungsgruppe (hier: Besoldungsgruppe A 2) führt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwangsläufig zur Verfassungswidrigkeit des Besoldungsniveaus der hier in Rede stehenden höheren Besoldungsgruppen. Solange der Gesetzgeber die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen nicht bewusst neu geordnet hat, hat die erforderliche Anpassung der untersten Besoldungsgruppe notwendigerweise eine Verschiebung des Gesamtgefüges zur Folge.

Beamtenbesoldung Niedersachsen: Bundesverfassungsgericht entscheidet

Für den Ruhestandsbeamten hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die das Jahr 2013 betreffende Richtervorlage des Berufungsgerichts im Verfahren dieses Klägers. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem jetzigen Beschluss erneut die Besoldung von Beamten gerügt. In vorigen Verfahren war bereits die Bezahlung in Berlin als verfassungswidrig eingestuft und zum BVerfG weitergeleitet worden. Zudem hatten Verwaltungsgerichte unter anderem aus Bremen und Brandenburg entsprechende Vorlagen an die Verfassungshüter geschickt. ExpertInnen raten den BeamtInnen und Richtern in Niedersachsen, weiter hin jährlich Widerspruch gegen ihre Besoldung einzulegen, um die zu erwartenden rückwirkenden Besoldungserhöhungen nicht zu verpassen.

BVerwG 2 C 32.17 – Beschluss vom 30. Oktober 2018

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