News Recht

Dienstzeitenregelung: Personalrat bei Änderungen beteiligen

Anzeige

Vor der Änderung einer auf langjähriger Übung beruhenden Dienstzeitenregelung muss der Personalrat beteiligt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz – KMK) ist ein Zusammenschluss der für Bildung, Erziehung und Forschung sowie kulturelle Angelegenheiten zuständigen Minister bzw. Senatoren der Länder. Sie wird unterstützt vom Sekretariat der KMK. Die Beschäftigten des Sekretariats der KMK gelten kraft Gesetz als Bedienstete des Landes Berlin. Mindestens seit 2002 gewährte der Dienststellenleiter des Sekretariats in Bonn alljährlich am Rosenmontag ganztägig Dienstbefreiung. Diese Praxis wurde für das Jahr 2015 ohne Beteiligung des (in Berlin ansässigen) Personalrats erstmalig geändert und der Rosenmontag sollte nunmehr regulärer Arbeitstag sein; zugleich sollte von der Möglichkeit des Freizeitausgleichs Gebrauch gemacht werden können. Die Neuregelung gilt auch für 2016.

Mitbestimmungspflichtige Maßnahme

Der auf Feststellung der Verletzung von Mitbestimmungsrechten gerichtete Antrag des Personalrats des Sekretariats der KMK hatte Erfolg. Die 62. Kammer des Verwaltungsgerichts wertete die Änderung der Praxis als mitbestimmungspflichtige Maßnahme, weil sie die Aufstellung der Urlaubspläne berühre. Einer Urlaubsgewährung bedürfe es nämlich nur, wenn überhaupt Dienst zu leisten sei; bei einer allgemeinen Dienstbefreiung sei dies nicht der Fall. In der Bonner Außenstelle habe es aber solche langjährige Übung zum Karneval gegeben. Der Gleichbehandlungsgrundsatz nehme dieser Übung nicht ihre Wirksamkeit. Zwar würden die Beschäftigten der Dienststelle in Berlin unterschiedlich behandelt, doch sei dies sachlich gerechtfertigt. Der Karneval in Bonn und Berlin habe eine unterschiedlichen Bedeutung: Während er in Bonn viele Bewohner mit Freude erfasse, werde er in Berlin weit überwiegend als rheinische Besonderheit wahrgenommen und von einigen sogar mit Unverständnis betrachtet.

Gegen den Beschluss ist Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt worden.

Beschluss der 62. Kammer vom 21. Januar 2016 (VG 62 K 19.15 PVL)


[wysija_form id=“3″]
[contentblock id=8 img=gcb.png]
Anzeige