Berlin Digitalisierung E-Government News Recht

Digitalisierung: Berlin bringt E-Rechnung auf den Weg

Digitale Verwaltung
Anzeige

Unternehmen können künftig auf rein digitalem Weg ihre Produkte und Dienstleistungen mit öffentlichen Auftraggebern im Land Berlin abrechnen. Der Berliner Senat hat ein entsprechendes E-Rechnungsgesetz auf den Weg gebracht.  

Öffentliche Auftraggeber in Berlin sollen künftig auch elektronische Rechnungen annehmen. Der Senat hat beschlossen, den Entwurf des Berliner E-Rechnungsgesetzes beim Abgeordnetenhaus einzubringen.

E-Rechnung in Berlin: EU- Richtlinie umgesetzt

Mit dem Berliner E-Rechnungsgesetz wird der 2014 erlassenen EU-Richtlinie 2014/55/EU entsprochen. Diese beinhaltet die Annahmepflicht von elektronischen Rechnungen für öffentliche Auftraggeber und bezieht sich auf öffentliche Aufträge, deren Volumen oberhalb der vergaberechtlichen Schwellenwerte liegen. Auf Bundesebene wurde die EU-Richtlinie bereits 2017 mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen“ umgesetzt.

E-Rechnung wird nicht verpflichtend

Der Gesetzentwurf des Senats geht über die geforderten Richtlinien der EU hinaus. Öffentliche Auftraggeber sollen unabhängig vom Auftragsvolumen zur Annahme elektronischer Rechnungen verpflichtet werden. Stichtag soll der 27. November 2019 sein. Die elektronische Rechnungsstellung hingegen wird nicht verpflichtend. Rechnungen können auch weiterhin in gedruckter Form auf Papier eingereicht und gestellt werden. Detaillierte Regelungen, insbesondere über technische Spezifikationen und Ausnahmen für bestimmte Bereiche, werden von der Senatsverwaltung für Finanzen noch erarbeitet und zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.

E-Rechnung: Das muss beachtet werden

Bestimmte Bestandteile müssen beide Vertragsparteien in der E-Rechnung beachten bzw aufführen.

  • der Rechnungsempfänger muss der elektronischen Rechnung zustimmen
  • sie muss in einem elektronischen Format (z. B. .pdf) ausgestellt, gesendet, empfangen und verarbeitet werden
  • menschliche Lesbarkeit muss gegeben sein
  • es muss die Echtheit der Herkunft garantiert sein (z. B. digitale Signatur oder internes Kontrollverfahren)
  • es muss die Unversehrtheit der Rechnung garantiert sein
  • alle weiteren Rechnungsmerkmale/Pflichtangaben für den Umsatzsteuerabzug müssen vorhanden sein

Weitere Infos zur E-Rechnung gibt es hier…

Anzeige