Rechner

Gesetzliche Krankenversicherung für Angestellte und Beamte im öffentlichen Dienst

Arzt
Anzeige

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist eine Pflichtversicherung für alle Menschen in Deutschland – dass gilt vor allem für alle Angestellten und ArbeiterInnen in Deutschland. Aber auch die beihilfefähigen Beamtinnen und Beamten können sich für die gesetzlichen Krankenversicherung entscheiden.

Die gesetzliche Krankenversicherung wurde in Deutschland 15. Juni 1883 durch den damaligen Reichskanzler Otto von Bismarck als erste Leistung als Teil des deutschen sozialversicherungsrechtlichen Solidarsystems eingeführt. Ziel war es, die Arbeiterschaft für den Staat zu gewinnen. Das Gesetz trat zum 1. Dezember 1884 in Kraft. Heute können die Versicherten zwischen vielen verschiedenen Anbietern wählen.


Anzeige


Im Rahmen einer gesetzlichen Krankenversicherung sind unter anderem folgende Aspekte versichert:

-Krankenbehandlung

-Ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie

-Zahnärztliche Behandlung

-Kieferorthopädische Behandlung

-Festzuschüsse bei der Regelversorgung mit Zahnersatz

-Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandmitteln, Heil- und Hilfsmitteln

-Häusliche Krankenpflege

-Haushaltshilfe

-Krankenhausbehandlung

-Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

-Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter

-Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation

-stationäre und ambulante Hospizleistungen

-Belastungserprobung und Arbeitstherapie

-Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen

-Krankengeld

-Krankengeld

-Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

-Fahrkosten, z.B. für Krankentransporte

GKV: Pflichtzuweisung gilt nicht mehr

Früher wurden die Versicherten automatisch einer Krankenkasse nach dem ausgeübten Beruf zugewiesen. Diese Regel existiert seit 1996 nicht mehr. Seitdem besteht eine mehr oder weniger große Wahlfreiheit in der GKV. Nur die Landwirtschaftliche Krankenkasse ist den Landwirten vorbehalten.

Wahlfreiheit für (fast) alle

Versicherte können wählen zwischen der örtlichen Ortskrankenkasse, einer örtlich zuständigen Ersatzkasse und einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn der Versicherte in einem entsprechenden Betrieb beschäftigt ist oder die Krankenkasse allgemein für alle Versicherten geöffnet ist. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich wahlweise nach dem Wohn- oder dem Beschäftigungsort.

Hier eine Liste aller GKVen in Deutschland…

Anzeige