Beamte Brandenburg Polizei

Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamten: Namensschild ist verfassungsgemäß

Polizeibeamte
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Dass Polizeibeamte in Brandenburg bei Amtshandlungen ein Namensschild tragen, ist verfassungsgemäß. So urteilte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Wir zeigen, wie es um die Kennzeichnungspflicht in anderen Ländern bestellt ist.

Seit dem 1. Januar 2013 schreibt das Polizeigesetz des Landes Brandenburg vor, dass uniformierte Polizeivollzugsbedienstete bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild tragen. Wird der Beamte in einer geschlossenen Einheit (Hundertschaft) eingesetzt, wird das Namensschild durch eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung ersetzt. Diese gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamten: Gericht weist Revision ab

Zwei Polizeibeamte aus Brandenburg, die auch in geschlossenen Einheiten verwendet werden, hatten beim Polizeipräsidium erfolglos beantragt, von der Verpflichtung zum Tragen des Namensschilds und des Kennzeichens befreit zu werden. Ihre Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revision der Kläger zurückgewiesen.

Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamten versus Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Zwar greife die Verpflichtung zum Tragen des Namensschilds in das auch Beamten ungeschmälert zustehende Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, weil sie verpflichtet sind, ihren Nachnamen gegenüber Dritten im Rahmen von Amtshandlungen zu offenbaren. Dieser Eingriff ist aber verfassungsgemäß. Er beruht auf einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Der Gesetzgeber hat die wesentlichen Entscheidungen – auch über Ausnahmen von der Verpflichtung – nach einer parlamentarischen Debatte selbst getroffen. Die Verpflichtung genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie dient zum einen der Stärkung der Bürgernähe und der Transparenz der Arbeit der Polizei. Zum anderen gewährleistet sie die leichtere Aufklärbarkeit etwaiger Straftaten oder nicht unerheblicher Dienstpflichtverletzungen von Polizeivollzugsbeamten und beugt damit solchen vor, so das Gericht.

Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamten: Leichteren Aufklärbarkeit von Straftaten

Auch die Verpflichtung zum Tragen des Kennzeichens bei einem Einsatz in geschlossenen Einheiten greift in das Recht des Beamten auf informationelle Selbstbestimmung ein. Anhand dieses Kennzeichens kann der Beamte später identifiziert werden. Bei der Verpflichtung zum Tragen der Kennzeichnung tritt der Gedanke der leichteren Aufklärbarkeit von Straftaten oder Dienstpflichtverletzungen von uniformierten Polizeibeamten und damit auch der Gesichtspunkt der Prävention in den Vordergrund. Wegen der Möglichkeit der Identifizierung ist auch gewährleistet, dass die Vielzahl rechtmäßig handelnder Beamter von einer Einbeziehung in Ermittlungen verschont bleibt. Die Kennzeichnungspflicht ist zudem eine Möglichkeit, der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Rechnung zu tragen. Die ergänzend heranzuziehenden datenschutzrechtlichen Vorschriften des Landes Brandenburg sichern die zweckentsprechende Verwendung der Daten über die Zuordnung der Kennzeichnung.

Gewerkschaft der Polizei enttäuscht von Urteil zur Kennzeichnungspflicht

Brandenburgs GdP-Vorsitzender Andreas Schuster sagte zum Urteil: „Ich bin enttäuscht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Mit dem Tragen von Namensschildern offenbaren die Polizeibeamten bei einer Amtshandlung auch einer unbeteiligten Öffentlichkeit ihre Namen, die leicht recherchierbar sind und so den Zugang zu rein privaten Daten des Polizisten ermöglichen. Unsere Kolleginnen und Kollegen befürchten – aus Sicht der GdP zu Recht -, dass ihre Privatsphäre und die ihrer Familien verletzt werden können. Wir haben es nun einmal nicht nur mit freundlichen und gewaltfreien Bürgern zu tun. Insbesondere im Streifendienst und Großeinsätzen haben wir es mit einer zunehmenden Gewaltbereitschaft gegenüber der Polizei zu tun; mit links- und rechtsradikalen Gewalttätern, besoffenen Fußballfans, organisierten Autoschieberbanden, Rauschgifthändlern und kriminellen Clans.“ Die GdP will nun die Urteilsbegründung abwarten und dann weitere Schritte prüfen.

Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamten wieder abgeschafft

In Deutschland ist das Tragen von Kennzeichen bei Polizeibeamten unterschiedlich geregelt. Als Beispiel: NRW schaffte die anonymisierte, individualisierte Kennzeichnungspflicht am 24. Oktober 2017 wieder ab. Ein entsprechendes Gesetz hatte der Landtag beschlossen. In NRW galt seit Dezember 2016 beim Einsatz in Einheiten der Bereitschaftspolizei und in den Alarmeinheiten eine entsprechende erweiterte Kennzeichnungspflicht. Innenminister Herbert Reul sagte, die individualisierte Kennzeichnung sei völlig überflüssig und Ausdruck von Misstrauen gegenüber den Polizistinnen und Polizisten. Die Polizei brauche aber „Rückhalt statt Stigmatisierung“. Denn die Zahl der Übergriffe auf Polizisten sei 2016 deutlich gestiegen.

Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamten in Europa

Belgien Pflicht
Dänemark keine
Estland Pflicht
Finnland keine
Frankreich Pflicht
Griechenland Pflicht
Italien Pflicht
Litauen Pflicht
Niederlande keine
Österreich keine
Polen Pflicht
Rumänien Pflicht
Schweden bedarfsweise
Schweiz regional
Slowakei Pflicht
Slowenien Pflicht
Spanien Pflicht
Tschechien Pflicht
Ungarn Pflicht
Vereinigtes Königreich regional
Vereinigte Staaten Pflicht
Zypern Pflicht

Quelle: wikipedia

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