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Kinderkrankentage Corona 2022: Anspruch, Lohnausgleich, Krankenkasse

Erzieher im öffentlichen Dienst TVöD SuE
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Der Bundestag hat den Anspruch auf Kinderkrankentage verdoppelt: Pro Elternteil und Kinder gibt es 2021 insgesamt 20 Kinderkrankentage. Die Regelung soll auch 2022 gelten.

Erweiterter Anspruch auf Kinderkrankengeld auch 2022

Laut einem aktuellen Gesetzentwurf soll die Regelung zum Kinderkrankengeld auch bis zum 19. März 2022. Damit besteht zeitlich begrenzt auf das Jahr 2022 je Elternteil ein Anspruch auf Kinderkrankengeld für jedes Kind längstens für 30 Arbeitstage – bei Alleinerziehenden längstens für 60 Arbeitstage. Insgesamt ist der Anspruch bei mehreren Kindern begrenzt auf 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende auf 130 Arbeitstage. Auch der Anspruch auf Kinderkrankengeld wegen etwa Kita- oder Schulschließung  soll laut dem Gesetzentwurf bis zum 19. März 2022 bestehen.

Bundestag verdoppelt Kinderkrankentage:  20 Tage je Elternteil und Kind

5. Februar 2021 – Der Bundestag hat beschlossen, die Kinderkrankentage wegen der Corona-Pandemie zu verdoppeln. Je Elternteil und Kind von 10 auf 20 Tage – bei Alleinerziehenden von 20 auf 40 Tage. Zudem soll der Anspruch nicht nur bei Krankheit des Kindes gelten, sondern auch, wenn Kitas und Schulen pandemiebedingt geschlossen sind oder die Betreuung eingeschränkt ist. Die Regelung soll rückwirkend zum 5. Januar in Kraft treten. Zuvor muss der Bundesrat noch darüber beraten.

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Kinderkrankengeld: Große Nachfrage

Die Anträge auf coronabedingtes Kinderkrankengeld werden nach Angaben der Techniker Krankenkasse (TK) sehr stark nachgefragt. Im Januar sind bei der TK mehr als 6.000 Anträge auf das neue Kinderkrankengeld eingegangen. Das große Interesse der Eltern an der Leistung zeigt sich auch im starken Anstieg der telefonischen Anfragen bei der TK. Im Januar 2021 lag die Zahl der Anrufe zum Kinderkrankengeld bei über 30.000, im Dezember vergangenen Jahres wandten sich lediglich 4.500 Anrufer mit Fragen zum Thema Kinderkrankengeld an die TK. Das entspricht einem Anstieg von mehr als 500 Prozent.

Kinderkrankentage: Lohnausfall ausgleichen

Das Ziel des Kinderkrankengeld ist es, berufstätigen Eltern den Lohnausfall auszugleichen, wenn sie sich um ein erkranktes Kind kümmern. „Aufgrund der besonderen Herausforderungen in der Corona-Pandemie wird dieser Anspruch für 2021 ausgeweitet: Er besteht nicht nur, wenn das eigene Kind krank ist, sondern auch, wenn die Kinderbetreuung aus einem anderen Grund zu Hause erforderlich wird. Etwa weil die Schule, die Kita, oder auch die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen pandemiebedingt geschlossen ist oder einzelne Klassen oder Kitagruppen in Quarantäne sind“, teilte die Bundesregierung mit.

Kinderkrankengeld auch bei Präsenzpflicht

Die Bundesregierung wolle es den „Eltern ermöglichen, sich unkompliziert und ohne finanzielle Verluste um ihre Kinder zu Hause zu kümmern“, erklärte dazu Bundesgesundheitsminister Spahn. Einen Anspruch haben Eltern auch dann, wenn die Einrichtung zwar noch offen ist, die Behörden aber die Präsenzpflicht ausgesetzt haben oder die Eltern aufgefordert sind, ihre Kinder pandemiebedingt möglichst zu Hause zu betreuen.

Wer hat Anspruch auf Kinderkrankentage bzw. Kinderkrankengeld?

Anspruch haben alle gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind bis unter 12 Jahre alt ist. Bei Kindern, die eine Behinderung haben, auch über das 12. Lebensjahr hinaus. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann. Privatversicherte und beihilfeberechtigte Eltern müssen ihren Anspruch nach §56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geltend machen.

Wie und wo Antrag auf Kinderkrankengeld stellen?

Eltern sollen das Kinderkrankengeld bei ihren Krankenkassen beantragen. Sie „weisen auf geeignete Weise nach, dass die Einrichtung geschlossen ist oder nicht besucht wird. Die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen“, teilt die Bundesregierung mit.

  • Die 20 oder auch 40 Tage können sowohl für die Betreuung eines kranken Kindes verwendet werden als auch für die Betreuung, weil die Schule oder Kita geschlossen, die Präsenzpflicht aufgehoben oder der Zugang eingeschränkt wurde.
  • Auch wenn die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben, der Zugang zur Kita eingeschränkt wurde oder nur die Klasse oder Gruppe nicht in die Schule oder Kita gehen kann, haben Eltern Anspruch.
  • Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die geschuldete Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Home-Office erbracht werden könnte.
  • Das Kinderkrankengeld beträgt bis zu 90 Prozent des entfallenen Nettoarbeitslohns.

Eine umfassende Erläuterung zum Kinderkrankengeld gibt es auf der Webseite der Bundesregierung…

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