Das Arbeitsgericht Berlin hat die Entschädigungsklage einer Klägerin abgewiesen, deren Bewerbung um eine Stelle als Grundschullehrerin vom Land Berlin abgelehnt worden war, weil sie ein Kopftuch aus religiösen Gründen trägt.
Das Arbeitsgericht Berlin hat eine nach § 7 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verbotene Benachteiligung der Klägerin im Hinblick auf das „Berliner Neutralitätsgesetz“ (Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin vom 27.01.2005 – VerfArt29G – GVBl. 2005, 92) verneint. § 2 Neutralitätsgesetz untersagt u. a. den Lehrkräften in öffentlichen Schulen das Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke. Hieran habe sich das beklagte Land halten und die Bewerbung der Klägerin ablehnen dürfen, heißt es in einer Erklärung.
„Keine gleichheitswidrige Privilegierung“
Das Arbeitsgericht war auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27. Januar 2015 (1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10) nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 2 Neutralitätsgesetz überzeugt und hat deshalb von einer Vorlage an das BVerfG zur Normenkontrolle abgesehen. Dazu hat es auf die Unterschiede der Berliner Regelung im Vergleich zu § 57 Abs. 4 des Schulgesetzes von Nordrhein-Westfalen, welches Gegenstand der Entscheidung des BVerfG war, abgestellt. Diese bestünden u.a. darin, dass die Berliner Regelung keine gleichheitswidrige Privilegierung zugunsten christlich-abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen vorsehe.
Alternativen sind gegeben
Das Berliner Neutralitätsgesetz behandele alle Religionen gleich. Außerdem gelte das Verbot religiöser Bekleidung nach § 3 Neutralitätsgesetz nicht für die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen. Auch für die Klägerin sei die Unterrichtstätigkeit an einer berufsbildenden Schule möglich. Gegen das Urteil ist die Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.
Neutralität ist oberste Staatsmaxime
Die Berliner Arbeitsenatorin Dilek Kolat begrüßte das Urteil: „Ich freue mich, dass das Neutralitätsgesetz vom Gericht bestätigt wurde. In Berlin leben mehr als 250 Religionsgemeinschaften zusammen. Da ist Neutralität die oberste Staatsmaxime.“ Das Berliner Neutralitätsgesetz behandele alle Religionen gleich. Das habe das Arbeitsgericht nun bestätigt, und das sei gut. „Denn um den Schulfrieden zu wahren, müssen wir die negative Religionsfreiheit garantieren“, so Kolat.
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 14.04.2016, Aktenzeichen 58 Ca 13376/15
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