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Mangelnde charakterliche Eignung: Ticket-Schummler darf kein Lehrer werden

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Einem Bewerber hatte das Land Berlin in Aussicht gestellt, dass er als Lehrer eingestellt wird. Allerdings lag ein rechtskräftiger Strafbefehl gegen ihn vor. Das Land machte einen Rückzieher und begründete dies mit der fehlenden charakterlichen Eignung des Kandidaten.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat einen Anspruch eines zunächst ausgewählten Bewerbers auf eine Einstellung als Lehrer abgelehnt. Damit hat das Landesarbeitsgericht eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt.

Versuchter Betrug mit verfälschtem Ticket

Das Land Berlin hat dem Bewerber eine Einstellung als Lehrer in Aussicht gestellt, diese aber nach Einholung eines erweiterten Führungszeugnisses abgelehnt. In dem erweiterten Führungszeugnis des Bewerbers ist ein Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten aufgeführt. Nach diesem rechtskräftigen Strafbefehl wurde der Bewerber wegen versuchten Betrugs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt, weil er ohne gültigen Fahrschein S-Bahn gefahren und bei der Fahrscheinkontrolle einen verfälschten Fahrschein vorgezeigt habe.

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Keine rechtsverbindliche Zusage

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, damit fehle dem Bewerber die für eine Einstellung als Lehrer gemäß Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz erforderliche charakterliche Eignung. Eine rechtsverbindliche Zusage einer Einstellung sei entgegen der Auffassung des Bewerbers nicht erfolgt.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.03.2017 – 2 Sa 122/17.

 

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