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Kurzarbeit im öffentlichen Dienst bis Dezember 2022 verlängert

Öffentlicher Dienst
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ver.di und die kommunalen Arbeitgeber haben sich in der Corona-Pandemie auf einen Tarifvertrag Kurzarbeit (TV COVID) geeinigt. Die Regelungen sind nun bis Dezember 2022 verlängert worden.

Kurzarbeit im Öffentlichen Dienst bis Dezember 2022

Zum zweiten Mal hat die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) gemeinsam mit den Gewerkschaften ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion den Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV COVID) vom 30. März 2020 verlängert. Der TV COVID gilt nun bis zum 31. Dezember 2022.

Neben der Verlängerung der Laufzeit des TV COVID bis zum 31. Dezember 2022 wurden wenige Änderungen vorgenommen, unter anderem zur Höchstdauer der Kurzarbeit. Demnach kann die Kurzarbeit für die Dauer von bis zu 24 Monaten eingeführt werden und muss spätestens am 31. Dezember 2022 enden.

Die Beschäftigten erhalten während der Kurzarbeit bis zu 95 Prozent ihres bisherigen Nettoentgelts. Während der Kurzarbeit und für drei Monate danach sind betriebsbedingte Beendigungskündigungen ausgeschlossen.

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TV COVID 2022: Arbeitgeber wollen Verlängerung

14.12.2021 – Ob es eine Verlängerung für den TV COVID im Jahr 2022 gibt, wird aktuell zwischen VKA und Gewerkschaften geklärt. Die Mitgliederversammlung der VKA hatte sich für eine Verlängerung des TV COVID ausgesprochen.

TV COVID bis Ende 2021 verlängert

16. 12. 2020 – Die Regeln für die Kurzarbeit im öffentlichen Dienst werden bis Ende 2021 verlängert. Das teilte die VKA mit. Der Hintergrund: Im Rahmen der Tarifeinigung im kommunalen öffentlichen Dienst vom 25. Oktober 2020 hatten sich die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und die Gewerkschaften ver.di und dbb Beamtenbund und Tarifunion auf eine Verlängerung der Regelungen zur Kurzarbeit im kommunalen öffentlichen Dienst verständigt. Der Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im öffentlichen Dienst (TV COVID) vom 30. März 2020 wird damit bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Vom TV COVID können insbesondere die kommunalen Einrichtungen und Betriebe, wie beispielsweise Flughäfen, Theater, Museen, Bäder, Kultur- und Sporteinrichtungen Gebrauch machen. Insbesondere für den Bereich der Flughäfen gilt weiterhin der grundsätzliche Vorrang der bestehenden Betriebsvereinbarungen zur Kurzarbeit und der dort enthaltenen Regelungen.

Kurzarbeit: Was ist das?

Der Deutsche Bundestag hat neue Regeln zur Kurzarbeit verabschiedet. So können Unternehmen Kurzarbeit beantragen, wenn sie Produktion oder Dienstleistungen wegen des Coronavirus zurückfahren. Das Kurzarbeitergeld (KuG) soll dann den Verdienstausfall zumindest ein Stück weit ausgleichen. Das (KuG) wird nur für die ausgefallenen Arbeitsstunden gewährt und beträgt für Beschäftigte mit mindestens einem Kind 67 Prozent und für Beschäftigte ohne Kind rund 60 Prozent des Nettogehalts. Im öffentlichen Dienst gab es bisher keine konkrete Regelung.


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Kurzarbeiter-Regeln für öffentlichen Dienst

ver.di, Beamtenbund und die kommunalen Arbeitgeber haben sich nun auf einen Tarifvertrag geeinigt, um Kurzarbeit in kommunalen Einrichtungen zu ermöglichen.  Die Regelung trägt den Namen „Covid-19-Tarifvertrag“. „Es geht darum, einerseits den Belastungen der Kommunen zum Beispiel durch Schließung von Bädern oder Museen Rechnung zu tragen und andererseits betroffene Beschäftigte im öffentlichen Dienst abzusichern. Dieser Abschluss setzt auch für andere Bereiche der Wirtschaft und des öffentlichen Lebens Maßstäbe“, sagte der ver.di-Vorsitzende Frank Werneke. Mittlerweile sind die Redaktionsarbeiten am TV COVID abgeschlossen. Die Maßnahmen können direkt umgesetzt werden, teilte VKA und ver.di Mitte April 2020 mit.

Öffentlicher Dienst Kommunen: Die Kurzarbeit-Regeln im Details

  • betriebsbedingte Kündigungen sind während Kurzarbeit ausgeschlossen
  • betriebsbedingte Kündigungen sind für drei weitere Monate danach ausgeschlossen
  • für die Entgeltgruppen EG 1 bis 10 wird das Kurzarbeitergeld auf 95 Prozent der Nettoentgeltdifferenz aufgestockt
  • auf 90 Prozent der Nettoentgeltdifferenz wird das Kurzarbeitergeld aufgestockt ab EG 11
  • Regeln gelten auch für TV-V (Versorgung) und TV-N (Nahverkehr)
  • Gilt u.a. für Flughäfen und Nahverkehrsbetriebe, aber auch für Kulturbetriebe (Theater, Museen etc.) sowie für weitere kommunale Einrichtungen wie beispielsweise Bäder, Bibliotheken oder Musikschulen
  • Tarifvertrag zur Kurzarbeit wird nicht für die kommunale Kernverwaltung und für den Sozial- und Erziehungsdienst angewendet
  • Tarifvertrag tritt am 1. April 2020 in Kraft
  • Kurzarbeit Tarifvertrag hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2020

Kurzarbeitergeld Kommunen bis zu 95 Prozent des Gehalts

Demnach sind in den betroffenen Betrieben unter anderem betriebsbedingte Kündigungen während der Kurzarbeit und für drei Monate danach ausgeschlossen. Um die Beschäftigten materiell abzusichern, wird das Kurzarbeitergeld auf 95 Prozent (für die Entgeltgruppen EG 1 bis 10) bzw. 90 Prozent (ab EG 11) der Nettoentgeltdifferenz aufgestockt.

Kurzarbeit im öffentlichen Dienst gilt auch im Nahverkehr und Versorgung

Die Regelungen gelten außer für den Bereich des TVöD und damit verbundene Haustarifverträge auch für den TV-V (Versorgung) und TV-N (Nahverkehr). Auch ist sichergestellt, dass der Tarifvertrag zur Kurzarbeit nicht für die kommunale Kernverwaltung und für den Sozial- und Erziehungsdienst angewendet wird. Weitere Details regeln unter anderem den Umgang mit Arbeitszeitkonten, Mehrarbeit oder bereits bestehenden Betriebsvereinbarungen zur Kurzarbeit. Der Tarifvertrag tritt am 1. April 2020 in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2020.

Kurzarbeit im öffentlichen Dienst in vielen Bereichen kein Thema

Für die weitaus meisten Bereiche des öffentlichen Dienstes sei Kurzarbeit überhaupt kein Thema. Das gelte etwa in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, in der Kinderbetreuung, in sozialen Diensten, in Jobcentern, bei der Bundesagentur für Arbeit oder in der Verwaltung. Bei den so genannten eigenwirtschaftlichen Betrieben, beispielsweise Theatern, Museen oder im Nahverkehr, könne jedoch Kurzarbeit zur Anwendung kommen. „Für diesen Fall sind die Beschäftigten umfassend abgesichert“, unterstrich Werneke. Die Tarifpartner haben eine Erklärungsfrist bis zum 15. April 2020 vereinbart.

VKA: Corona-Krise stellt Arbeitgeber vor Probleme

„Die Corona-Krise stellt auch die Kommunalen Arbeitgeber vor bisher nie dagewesene Probleme“, so VKA-Präsident Ulrich Mädge. Die zu Recht zum Schutz der Bevölkerung ergangenen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des SARS-CoV-2 (Corona-Virus) betreffen auch die kommunalen Betriebe und Einrichtungen massiv. Dies gilt insbesondere für Flughäfen sowie Nahverkehrsbetriebe. In gleicher Weise aber beispielsweise auch für Sparkassen, Versorgungsbetriebe, Kulturbetriebe (Theater, Museen etc.) sowie für weitere kommunale Leistungen (Bäder, Bibliotheken, Musikschulen etc.).

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TVöD-Entgelttabelle Kommunen VKA 2020

Gültig vom 01.03.2020 – 31.08.2020

Euro 1 2 3 4 5 6
E 15Ü 6006,83 6658,25 7275,39 7686,85 7782,82
E 15 4860,31 5190,81 5559,47 6062,74 6580,45 6921,06
E 14 4401,04 4700,31 5091,13 5524,82 6008,27 6355,34
E 13 4056,62 4384,61 4757,99 5163,37 5640,38 5899,26
E 12 3635,65 4013,07 4454,13 4943,53 5517,78 5790,26
E 11 3508,11 3856,11 4182,29 4536,17 5020,49 5292,98
E 10 3380,51 3655,13 3964,32 4299,65 4673,08 4795,69
E 9c 3280,42 3526,45 3790,94 4075,26 4380,00 4600,00
E 9b 3074,70 3305,30 3450,00 3874,00 4124,25 4414,13
E 9a 2964,89 3163,55 3356,89 3784,00 3879,97 4125,00
E 8 2808,91 2999,92 3132,23 3264,31 3405,98 3474,11
E 7 2635,53 2855,60 2986,70 3119,00 3243,78 3310,79
E 6 2586,00 2767,11 2894,11 3019,78 3143,22 3206,10
E 5 2480,74 2656,42 2775,08 2900,74 3017,50 3077,85
E 4 2363,07 2540,85 2690,02 2782,88 2875,73 2930,10
E 3 2325,89 2517,08 2563,61 2669,96 2749,76 2822,87
E 2Ü 2171,61 2393,99 2473,88 2580,40 2653,60 2708,23
E 2 2152,51 2346,00 2392,92 2459,87 2607,03 2760,98
E 1 1929,88 1962,63 2003,59 2041,77 2140,05

Alle Angaben ohne Gewähr

So wird Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt

Der Deutsche Gewerkschaftsbund zeigt in einem Ratgeber viele Fakten und Hinweise zum Kurzarbeitergeld. Damit Unternehmen bzw deren Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten, gilt es folgende Regelung zu beachten.

1. Schritt: Die Anzeige von Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit durch den Arbeitgeber Kurzarbeitergeld wird generell vom Arbeitgeber beantragt. Dafür muss der Arbeitgeber die Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit schriftlich anzeigen. Der schriftlichen Anzeige muss die Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt werden. Vordrucke dafür sind auf der Homepage der BA abrufbar.

Um eine Anzeige einreichen zu können, muss der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmer*innen die Entscheidung zur Kurzarbeit ankündigen. Dafür wird üblicherweise eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossen. Gibt es keinen Betriebsrat, bedarf es einer Einverständniserklärung aller von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten.

Damit der Monat, in dem Kurzarbeit eingetreten ist, auch abgerechnet werden kann, muss die schriftliche Anzeige der Kurzarbeit spätestens am letzten Tag dieses Monats bei der Agentur für Arbeit eingehen.Achtung: Geht die Anzeige der Kurzarbeit – z.B. durch Störungen im Postlablauf – zu spät ein, kann Kurzarbeitergeld erst ab dem nächsten Monat gewährt werden.

2. Schritt: Die Agentur für Arbeit prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Fällt die Prüfung positiv aus, wird Kurzarbeitergeld dem Grunde nach bewilligt, und zwar ab dem Monat, in dem die Anzeige erfolgte. Danach hat der Arbeitgeber drei Monate Zeit, den Leistungsantrag auf Kurzarbeitergeld für den Abrechnungsmonat zu stellen.

3. Schritt: Im weiteren Verlauf der Kurzarbeit muss der Arbeitgeber jeweils monatlich die Erstattung des Kurzarbeitergelds für die tatsächliche Ausfallzeit und die tatsächlich betroffenen ArbeitnehmerInnen bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen.

⇒Achtung: Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsmonats eingegangen sein.

Die PDF-Broschüre des DGB zum Kurzarbeitergeld…

Bis zu 95 Prozent Kurzarbeitergeld im öffentlichen Dienst

Erstmals ist mit dem Tarifvertrag im öffentlichen Dienst für den Bereich der Kommunen eine Regelung getroffen, wonach das Kurzarbeitergeld für die Beschäftigten in den Entgeltgruppen 1-10 auf 95 Prozent und ab Entgeltgruppe 11 auf 90 Prozent des Nettoentgelts angehoben wird. Mit dieser Regelung liegt der Öffentliche Dienst der Kommunen zur Spitzengruppe, was die Höhe des Kurzarbeitergeldes angeht.

Erste Kommune in Bayern meldet Kurzarbeit an

Die Kreisstadt Dinkelsbühl im westlichen Mittelfranken ist die erste Kommune in Bayern, die für fast ein Drittel der Beschäftigten Kurzarbeit angemeldet hat. Wie im Tarifvertrag COVID-19 zwischen ver.di und VKA ausgehandelt gehen vor allem Angestellte aus kommunalen Unternehmen in Kurzarbeit: Dazu gehören unter anderem das Landestheater, der Touristik Service mit Tourist-Info sowie Hallenbad, Sauna und Freibad. Auch die Stadtbücherei, die Jugendpflege sowie einige Hausmeister und Reinigungskräfte können derzeit nicht oder nur in ganz geringem Umfang beschäftigt werden, teilte das Rathaus Dinkelsbühl mit. Ab dem 27. April 2020 beginnt die Phase der Kurzarbeit in Dinkelsbühl.

Ranking: Kurzarbeit in anderen Branchen

In der Metall- und Elektroindustrie besteht schon seit Jahren eine flächendeckende Regelung in Baden-Württemberg, wo das Kurzarbeitergeld je nach Umfang der Kurzarbeit auf 80,5 bis 97 Prozent des Nettogehalts erhöht wird. In Nordrhein-Westfalen haben sich IG Metall und Arbeitgeberverband kürzlich auf eine Regelung geeinigt, die die Nettoentgelte der Beschäftigten bei Kurzarbeit auf dem Niveau von etwa 80 Prozent absichert. Das geschieht durch eine Abschmelzung der Sonderzahlungen und einen Arbeitgeberzuschuss von 350 Euro je Vollzeitbeschäftigtem, schreibt die Hans-Böckler-Stiftung in einer Analyse. Dieser Abschluss wurde in anderen Tarifbereichen übernommen, die bislang noch keine Regelung hatten. In der Filmbranche und in der Systemgastronomie haben die Tarifparteien nach Beginn der Corona-Krise ebenfalls Vereinbarungen getroffen. So ist in Schnellrestaurants festgelegt, dass das Kurzarbeitergeld der Beschäftigten auf 90 Prozent des Nettoentgelts aufgestockt wird. In der Filmbranche wird das Kurzarbeitergeld bis zur Beitragsbemessungsgrenze sogar auf 100 Prozent der Netto-Tarifgage erhöht.

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