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Personalakte darf nicht von externem Dienstleister digitalisiert werden

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Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat in einem Eilverfahren die Digitalisierung der Personalakte eines Landesbeamten durch einen Unterauftragnehmer untersagt.

Das Gericht stellt fest, dass die Digitalisierung von Personalakten der Landesbeamtinnen und Landesbeamten durch einen privaten Unterauftragnehmer steht nicht im Einklang mit der derzeitigen Rechtslage stehe. Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage im Beamtenrecht, die die Weitergabe von Personalakten an externe Stellen erlaubt. Bei den beamtenrechtlichen Vorschriften zur Vertraulichkeit und Zweckbindung der Personalakte (§ 50 Beamtenstatusgesetz und §§ 85 ff. Landesbeamtengesetz) handelt es sich um abschließende Regelungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten in Personalakten.

Nur begrenzter Personenkreis hat Zugang zu Personalakten

Danach ist der Zugang zu Personalakten nur einem begrenzten Personenkreis möglich. Um diesen Personenkreis zu erweitern – etwa zum Zwecke des Einscannens der Personalakten durch ein privates Unternehmen – hätte es einer gesetzlichen Grundlage bedurft. Die Vorschriften des § 17 Landesdatenschutzgesetz zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag sind für die Behandlung von Personalakten wegen des abschließenden Charakters des Landesbeamtengesetzes nicht anwendbar.

Kein Zugang für externen Scan-Dienstleister

Dies hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 27. Juli 2016 (Az. 2 MB 11/16) entschieden. Ein Landesbeamter hatte der beabsichtigten Digitalisierung seiner Personalakte durch einen externen Scan-Dienstleister widersprochen und zunächst erfolglos beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Auf seine Beschwerde hin untersagte das Oberverwaltungsgericht die Herausgabe seiner Personalakten. Ob dies auch für andere Beschäftigte im öffentlichen Dienst wegen der auf die beamtenrechtlichen Vorschriften verweisenden Regelung des § 23 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz gilt, hatte der Senat nicht zu entscheiden.

Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgerichts, Beschluss vom 27.7.2016, Az. 2 MB 11/16


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