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Unfall eines Beamten mit Privat-PKW im Dienst: Urteil zur KFZ-Haftpflichtversicherung

KFZ, Auto
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Verursacht ein Beamter einen Schaden mit einem privaten Kfz bei einer Dienstfahrt, begründet dies keinen Schadensersatzanspruch des Beamten gegen seinen Dienstherrn, urteilte das Verwaltungsgerichts Trier.

Verursacht ein Beamter bei dienstlicher Nutzung seines privaten Kraftfahrzeugs einen Schaden am Fahrzeug eines Dritten und werden infolgedessen die Beiträge zu seiner Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung höhergestuft, so begründet dies keinen Schadensersatzanspruch des Beamten gegen seinen Dienstherrn. Dies hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 8. Dezember 2017 entschieden.

Versicherungsbeiträge höhergestuft

Der Kläger hatte seinen zu auch dienstlichen Zwecken gehaltenen, privaten PKW aus dienstlichem Anlass auf einem Parkplatz abgestellt. Als er zu einem späteren Zeitpunkt Unterlagen aus dem Fahrzeug holte, wurde dessen Tür beim Aussteigen von einer Sturmböe erfasst und gegen das daneben parkende Fahrzeug geschlagen. Hierdurch entstanden an der Beifahrertür des fremden Fahrzeugs leichte Schäden, welche die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Klägers regulierte. Infolgedessen werden die Versicherungsbeiträge des Klägers künftig über einen Zeitraum von fünf Jahren um voraussichtlich insgesamt ca. 600 Euro höhergestuft. Auf Antrag des Klägers lehnte der Beklagte es ab, hierfür Schadensersatz zu leisten. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger daher Klage beim Verwaltungsgericht.

Keine Schadensersatzverpflichtung des Dienstherren

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, aus den beamtenrechtlichen Regelungen seien nur Sachschäden an Gegenständen des Beamten zu ersetzen. Die Höherstufung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sei ein allgemeiner Vermögensschaden aufgrund der Regulierung des Fremdschadens. Der Beklagte sei auch nicht ausnahmsweise zur Vermeidung einer unbilligen Härte zum Schadensersatz verpflichtet, da der Kläger über ausreichende finanzielle Mittel verfüge.

Höherstufung ist allgemeines Lebensrisiko

Überdies lasse sich aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn keine entsprechende Schadensersatzverpflichtung herleiten, da die Höherstufung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ein allgemeines Lebensrisiko darstelle. Dieses Risiko sei durch die in Fällen wie dem Vorliegenden vorgesehene Wegstreckenentschädigung in Höhe von 35 Cent/ Kilometer abgedeckt. Diese Wegstreckenentschädigung gleiche zudem aus, dass Beamte bei der Nutzung eines privaten PKW einem höheren Risiko unterlägen, als dies beim Gebrauch eines Dienstwagens der Fall sei.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Urteil vom 8.12.2017 – 7 K 11815/17.TR –

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