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Beamter auf Dienstreise: Unfall nach Toilettenbesuch auf Raststätte

KFZ, Auto
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Ein Beamter hält während einer Dienstreise an einer Raststätte. Beim Auffahren auf die Autobahn geschieht ein Unfall. Steht dem Beamten dafür Schadensersatz von seinem Dienstherrn zu? Mit diesem Fall hat sich das Verwaltungsgericht Regensburg beschäftigt.

Im Frühjahr 2019 nahm ein bayerischer Landwirtschaftsamtmann an einer Feldvorführung teil. Der Dienstherr genehmigte ihm die Nutzung seines privaten PKW. Nachdem die Feldvorführung am Nachmittag geendet hatte, kehrte der Beamte mit seinem Pkw über eine Autobahn nach Hause zurück. Auf der Heimreise suchte der Beamte an einer Autobahnraststätte eine Toilette auf. Nach Erledigung dieses Geschäfts geschah bei der Auffahrt auf die Autobahn ein Verkehrsunfall. Da bei diesem Unfall Sachschaden an seinem Pkw entstand, beantragte der Beamte von seinem Dienstherren Sachschadensersatz. Diesem Antrag war kein Erfolg beschieden, wie es in einem Beitrag des DGB Rechtsschutz heißt.

Dienstherr: Toilettenbesuch nicht unfallgeschützt

Mit dem Hinweis, dass das Aufsuchen der Toilette nicht zu den unfallgeschützten Tätigkeiten des Beamten gehört habe, lehnte der Dienstherr den begehrten Schadensersatz ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Beamte Klage beim Verwaltungsgericht (VG) Regensburg.

Aufsuchen der Toilette vom Unfallschutz des Beamten umfasst

Das Verwaltungsgericht Regensburg entschied zu Gunsten des Beamten. Der Verkehrsunfall sei in Ausübung bzw. infolge des Dienstes eingetreten. Das Aufsuchen einer Toilette während einer Dienstreise an einem nahegelegenen Ort, sei im vorliegenden Fall als eine unvorhergesehene Pause zur Verrichtung einer Notdurft zu bewerten. Hierbei habe es sich um eine unfallgeschützte Tätigkeit des Beamten gehandelt. Hierfür spreche auch der Umstand, dass das Aufsuchen einer Toilette im Dienstgebäude zu den unfallgeschützten Tätigkeiten eines Beamten gehöre.

Urteil des VG Regensburg, 3.11.2020

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