Recht

Urteil: Besonderer Schutz für Schwerbehinderte

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Ein öffentlicher Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, einen schwerbehinderten Menschen, der sich auf eine ausgeschriebene Stelle unter Mitteilung seiner Schwerbehinderung beworben hat, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, es sei denn, diesem fehlt offensichtlich die fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle. Eine unterbliebene Einladung lässt vermuten, dass der Bewerber wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden ist. Diese Vermutung kann der öffentliche Arbeitgeber durch den Beweis widerlegen, dass für die Nichteinladung nur solche Gründe vorgelegen haben, welche nicht die fehlende Eignung des Bewerbers oder dessen Schwerbehinderung betreffen. Liegt eine Benachteiligung vor, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entschädigung.

Bundesarbeitsgericht,Urteil vom 16. Februar 2012 – 8 AZR 697/10

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