Recht

Urteil: E-Mail-Adresse darf Namen enthalten

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Der Dienstherr ist befugt, den Namen eines Beamten und dessen dienstliche E-Mail-Adresse im Internet-Auftritt der Beschäftigungsbehörde zu veröffentlichen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im September 2007 entschieden.

Der Fall: Der Kläger ist Oberbibliotheksrat und für die Beratung der Bibliotheksbenutzer bei der Literatursuche zuständig. Im Internet-Auftritt der Bibliothek werden sein Name und seine dienstliche E-Mail-Adresse, die seinen Namen enthält, angegeben. Die hiergegen vom Beamten erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht: Im Interesse einer transparenten, bürgernahen öffentlichen Verwaltung darf sich der Dienstherr für einen „personalisierten“ Behördenauftritt im Internet entscheiden. Deshalb kann er Namen, Funktion und dienstliche Erreichbarkeit jedenfalls solcher Beamter, die mit Außenkontakten betraut sind, auch ohne deren Einverständnis bekannt geben. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn einer Übermittlung Sicherheitsbedenken entgegenstehen.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. September 2007 – 2 A 10413/07.OVG

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