Die Entlassung eines Polizeikommissaranwärters in Brandenburg ist zulässig. Der Mann hatte während einer Funkübung den Nachnamen Jung mit „Jude, Untermensch, Nazi“ sowie „Gaskammer“ oder „Genozid“ durchgegeben.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Entlassung eines Polizeikommissaranwärters wegen Zweifeln an seiner Verfassungstreue und charakterlichen Eignung nicht zu beanstanden sei. Es hat damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam geändert und dem Land Brandenburg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Recht gegeben.
Zweifel an der Verfassungstreue des Polizeibeamten
Das Land entließ den Polizeikommissaranwärter aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Der Polizist hatte im April 2019 seine Ausbildung begonnen und als fast 25-Jähriger im Unterricht der Hochschule der Polizei in Oranienburg beim Üben des Funkalphabets den Nachnamen Jung mit „Jude, Untermensch, Nazi“ sowie „Gaskammer“ oder „Genozid“ durchgegeben. Sein Dienstherr berief sich daraufhin auf Zweifel an der Verfassungstreue des Polizeibeamten bzw. an dessen charakterlicher Eignung.
Polizeianwärter: Gravierendes Fehlverhalten
Das Oberverwaltungsgericht hat dem Dienstherrn bei der Annahme dieser Eignungszweifel einen Beurteilungsspielraum zugestanden. Der Dienstherr habe keinen einmaligen, persönlichkeitsfremden Vorfall annehmen müssen, zumal er neben dem gravierenden Fehlverhalten im Rahmen der Funkverkehrsübung auf weitere Auffälligkeiten habe hinweisen können. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Polizeibeamten wegen Volksverhetzung lasse die begründeten Zweifel an seiner Eignung nicht entfallen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Beschluss vom 5. November 2020 OVG 4 S 41/20