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Urteil: Keine höhere Besoldung für Förderschullehrerin

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Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Klage auf höhere Besoldung einer Förderschullehrerin, die zudem Fachleiterin am Studienseminar ist, abgewiesen.

Keine höhere Besoldung von Förderschullehrer*innen mit Funktionsstelle als Fachleiter*in am Studienseminar Sonderpädagogik, so lautet das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover.

Besoldungsgruppe A 13 oder A15?

Der Fall: Die Klägerin erhält für ihre Tätigkeit als Fachleiterin am Studienseminar zusätzlich zu ihrer Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 eine besondere Stellenzulage in Höhe von 150,00 EUR. Sie begehrte eine Höherbewertung ihres Dienstpostens und vertrat die Auffassung, sie werde zu Unrecht besoldungsrechtlich anders behandelt als Lehrkräfte aus dem Gymnasial- oder Berufsschulbereich, die eine entsprechende Tätigkeit als Fachleiter*innen am Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien und Berufsschulen ausübten. Für diese bestehe eine Beförderungsmöglichkeit in das nach Besoldungsgruppe A 15 besoldete Amt einer Studiendirektorin/eines Studiendirektors.

Höherbesoldungsbegehren: Kein Erfolg

Das Urteil: Die 2. Kammer des Gerichts hielt die Klage im Hinblick auf die Organisationfreiheit des Dienstherrn bereits für unzulässig. Die gerichtliche Kontrolle sei insoweit auf hier nicht gegebene Fälle der Manipulation oder Willkür des Dienstherrn beschränkt. Auch in der Sache hat das Höherbesoldungsbegehren nach Ansicht der Kammer keinen Erfolg. Nach den geltenden besoldungsrechtlichen Regelungen stehe in der hier maßgeblichen Laufbahn (Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung, erstes Einstiegsamt) ein nach Besoldungsgruppe A 15 besoldetes Statusamt, welches der Klägerin übertragen werden könnte, schon nicht zur Verfügung. Die unterschiedliche gesetzgeberische Ausgestaltung der Besoldung von am Studienseminar als Fachleiter*innen tätigen Förderschullehrer*innen und der in derselben Funktion tätig werdenden Lehrkräfte aus dem Gymnasial- und Berufsschulbereich stellt nach Ansicht der Kammer auch keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.

Mit Blick auf weiteren in der Kammer anhängigen, gleich gelagerten Verfahren hat die Kammer die Berufung zugelassen.

Az.: 2 A 3188/19

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