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Verwaltungsgericht Berlin zu Dienstunfall auf einer Toilette

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Ein Dienstunfall eines Beamten kann sich nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin auch in den Toilettenräumen des Dienstgebäudes ereignen.

Die Klägerin, eine Stadtamtfrau im Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin, stieß im August 2013 während der Dienstzeit gegen den Fensterflügel eines weit geöffneten Fensters im Toilettenraum des Dienstgebäudes. Hierdurch erlitt sie eine blutende Platzwunde sowie eine Prellung, so dass sie ärztlich versorgt werden musste.

Dienstherr lehnt Einstufung als Dienstunfall ab

Den Antrag auf Anerkennung dieses Ereignisses als Dienstunfall lehnte der Dienstherr unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung bayrischer Verwaltungsgerichte mit der Begründung ab, beim Aufenthalt in einer Toilettenanlage handele es sich um eine rein private Angelegenheit, die in keinem Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit stehe. Das Risiko sei daher allein dem privaten Bereich zuzuordnen.

Gericht erkennt Ereignis als Dienstunfall an

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts verpflichtete das Land, das Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen. Ein solcher Unfall setze einen Körperschaden infolge eines plötzlichen Ereignisses in Ausübung oder infolge des Dienstes voraus. Dies sei hier der Fall. Der erforderliche Zusammenhang des Unfalls mit dem Dienst sei im Regelfall gegeben, wenn sich der Unfall – wie auch hier – während der Dienstzeit am Dienstort ereignet habe. Zwar stelle das Aufsuchen der Toilette selbst erkennbar keine dienstlich geprägte Tätigkeit dar, sondern falle in die private Sphäre des Beamten. Gleichwohl gehörten Toiletten zum vom Dienstherrn unmittelbar beherrschbaren räumlichen Risikobereich. Soweit sozialgerichtliche Rechtsprechung zur gesetzlichen Unfallversicherung den Aufenthalt im Toilettenraum – anders als den Weg zur Toilette selbst – als sog. „eigenwirtschaftliche Tätigkeit“ vom Versicherungsschutz ausnehme, sei dies auf das Beamtenrecht nicht übertragbar.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung und die Sprungrevision zugelassen. Die Sprungrevision ist ein Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheidungen der unteren Gerichte. So kann damit die zweite Instanz (die Berufung) übersprungen werden und der jeweilige  Rechtsstreit direkt vor das letztinstanzliche Gericht kommen.

Urteil der 26. Kammer vom 4. Mai 2016 (VG 26 K 54.14)


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