Der Personalrat vertritt die Interessen der Beschäftigten in Behörden und Ämtern des öffentlichen Dienstes. Als gewähltes Gremium setzt sich für faire Arbeitsbedingungen ein. Grundlagen sind jeweils die Personalvertretungsgesetze von Bund und Ländern.
Ein Personalrat ist für die Beschäftigten von zentraler Bedeutung, weil er ihre Rechte in der Dienststelle vertritt. Personalräte gibt es im öffentlichen Dienst. Betriebsräte vertreten die Rechte in privaten Unternehmen. Grundlage ist die jeweilige Rechtsform der Institution. Personalräte werden in der Regel alle vier Jahre gewählt.
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Rechte des Personalrat: Mitbestimmung, Mitwirkung, Anhörung
Dabei hat der Personalrat abgestufte Beteiligungsrechte: Mitbestimmung: Bei bestimmten Entscheidungen wie Einstellungen oder Arbeitszeiten ist die Zustimmung des Personalrats erforderlich. Mitwirkung: Der Personalrat muss angehört werden, die finale Entscheidung trifft aber die Dienststellenleitung. Anhörung: Der Personalrat kann Bedenken äußern, z.B. bei außerordentlichen Kündigungen.
Aufgaben und Rechte des Personalrats
Der Personalrat übernimmt vielfältige Aufgaben zum Wohl der Mitarbeitenden:
- Er nimmt Beschwerden und Anregungen entgegen und leitet diese an die Dienststellenleitung weiter.
- Er überwacht die Einhaltung von Gesetzen, Tarifverträgen (TVöD oder TVL) und Dienstvereinbarungen.
- Er fördert die Gleichstellung und Integration benachteiligter Gruppen.
- Er setzt sich für Arbeits- und Gesundheitsschutz ein
Wie unterstützt mich mein Personalrat am Arbeitsplatz?
Der Personalrat ist ein wichtiger Partner für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Seine Aufgabe ist es die Interessen der Mitarbeitenden zu vertreten und für optimale Arbeitsbedingungen zu sorgen. Zu den konkreten Feldern zählen unter anderem:
Individuelle Unterstützung
Der Personalrat steht jedem einzelnen Beschäftigten zur Seite. Er wird bei Versetzungen konsultiert, hat ein Mitspracherecht bei der Arbeitsplatzgestaltung und unterstützt bei Problemen wie Mobbing oder Fragen zur korrekten Eingruppierung.
Arbeitszeitregelungen
Ein wichtiger Aufgabenbereich des Personalrats ist die Mitbestimmung bei der Gestaltung der Arbeitszeit. Dies umfasst Aspekte wie:
- Festlegung von Arbeitsbeginn und -ende
- Pausenregelungen
- Überstundenregelungen
- Bereitschaftsdienste
- Teilzeitmodelle
- Gleitzeitregelungen
Förderung von Aus- und Weiterbildung
Der Personalrat setzt sich dafür ein, dass alle Beschäftigten Zugang zu Weiterbildungsangeboten erhalten. Bei Prüfungen kann er in beratender Funktion anwesend sein.
Technologie am Arbeitsplatz
Bei der Einführung neuer Technologien oder Software, die potenziell das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten überwachen könnten, hat der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht. Das gilt vor allem auch die Einführung von Künstlicher Intelligenz.
Arbeitsbedingungen und Vergütung
Der Personalrat überwacht die Einhaltung geltender Tarifverträge und setzt sich für faire Arbeitsbedingungen ein.
Gesundheitsschutz
Ein zentrales Anliegen des Personalrats ist der Arbeits- und Gesundheitsschutz. Er arbeitet daran, Arbeitsunfälle zu verhindern, Berufskrankheiten vorzubeugen und die Arbeitsumgebung gesundheitsförderlich zu gestalten.
Personalangelegenheiten
In Fragen der Personalpolitik hat der Personalrat umfangreiche Rechte. Er ist bei Einstellungen, Versetzungen, Beurteilungen und Kündigungen involviert und wirkt bei der Personalplanung und Beschäftigungssicherung mit. Durch diese vielfältigen Aufgabenbereiche trägt der Personalrat maßgeblich dazu bei, ein faires und produktives Arbeitsumfeld für alle Beschäftigten zu schaffen.
Wahl eines Personalrates
Grundlagen für die Wahl eines Personalrates ist laut Personalvertretungsrecht: „In Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.“ Alle vier Jahre wählen die Beschäftigten ihren Personalrat neu. Wahlberechtigt sind alle Mitarbeitenden ab 16 Jahren, wählbar ab 18 Jahren.
Zahl der Mitglieder im Personalrat
Für den Bund regelt das Bundespersonalgesetz die Anzahl der jeweiligen Gremien. Die Größe richtet sich der Zahl der Beschäftigten in der Behörde. Festgelegt ist dies unter BPersVG § 16 „Zahl der Personalratsmitglieder“ und sieht wie folgt aus:
„(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
- 5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einem Mitglied,
- 21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern,
- 51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,
- 151 bis 300 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,
- 301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern,
- 601 bis 1000 Beschäftigten aus elf Mitgliedern.
Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1001 bis 5000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 1000 Beschäftigte und in Dienststellen mit mehr als 5000 Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene 2000 Beschäftigte.
(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 31.“
Personalrat vs. Betriebsrat
Während der Personalrat die Interessen im öffentlichen Dienst vertritt, ist der Betriebsrat das Pendant in der Privatwirtschaft. Die Aufgaben und Rechte sind ähnlich, basieren aber auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen. Der Personalrat trägt maßgeblich dazu bei, dass sich die Beschäftigten einer Dienststelle wohlfühlen und ihr Arbeitsumfeld aktiv mitgestalten können. Als Bindeglied zwischen Mitarbeitenden und Führung fördert er einen fairen Interessenausgleich zum Wohl aller Beteiligten.
Personalvertretungsrechte: Bund und Länder
Bundespersonalvertretungsgesetz: Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Baden-Württemberg: Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) für Baden-Württemberg
Bayern: Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) für Bayern
Berlin: Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) für Berlin
Brandenburg: Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) für Brandenburg
Bremen: Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) für Bremen
Hamburg: Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) für Hamburg
Hessen: Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) für Hessen
Mecklenburg-Vorpommern: Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) für Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen: Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) für Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen: Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) für Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz: Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) für Rheinland-Pfalz
Saarland: Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) für das Saarland
Sachsen: Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) für Sachsen
Sachsen-Anhalt: Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) für Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein: Mitbestimmungsgesetz für Schleswig-Holstein
Thüringen: Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) für Thüringen