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Betrunken Rad gefahren: Keine Eignung für den Polizeidienst

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Eine Ausbildung zum Polizisten setzt hohe charakterliche Anforderungen an die BewerberInnen. In zwei Fällen bestätigte das Berliner Verwaltungsgericht die Maßgabe. Unter anderem gilt: Wer betrunken Fahrrad gefahren ist und dabei erwischt wurde, ist für den Polizeidienst nicht geeignet.

In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Polizei darf nur eingestellt werden, wer hierfür nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. Das Verwaltungsgericht Berlin hat in zwei Eilverfahren entschieden, wann es an dieser Voraussetzung fehlen kann.

Trunkenheit im Verkehr

In einem Fall war der zu diesem Zeitpunkt 24 Jahre alte Antragsteller im Mai 2015 als Fahrradfahrer im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 2,25 Promille aufgefallen; das wegen Trunkenheit im Verkehr geführte Strafverfahren wurde gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 400 Euro eingestellt.

Mit Feuerwerkskörper auf Spielplatz geworfen

Im anderen Fall hatte der seinerzeit 20 Jahre alte Antragsteller im Mai 2013 von einem Balkon seiner Wohnung drei nicht in Deutschland zugelassene Feuerwerkskörper in Richtung eines Kinderspielplatzes herabgeworfen. Die Knallkörper explodierten in der Nähe von Personen, u.a. eines Kleinkinds. Wegen dieses Vorfalls wurde der Antragsteller verurteilt, 12 Stunden Freizeitarbeiten abzuleisten.

Entscheidung des Polizeipräsident bestätigt

Die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigte die Entscheidungen des Polizeipräsidenten in Berlin, die Bewerber jeweils nicht in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen. Zur Ablehnung der Eignung im Rahmen einer Einstellung genügten grundsätzlich berechtigte Zweifel des Dienstherrn daran, dass der Bewerber die für die Ernennung zum Beamten notwendige charakterliche Eignung besitze. Dabei sei nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität eines Bewerbers stelle.

Einstellung des Strafverfahrens spielt keine Rolle

Im ersten Fall ändere auch die Einstellung des Strafverfahrens nichts an der Zulässigkeit der Annahme der fehlenden Eignung. Denn aus der beigezogenen Strafakte habe die Behörde zulässigerweise Rückschlüsse auf das Sozialverhalten und die Selbstkontrolle des Antragstellers ziehen dürfen.

Vorgehen verhältnismäßig

Im zweiten Fall sei nachvollziehbar, dass der Polizeipräsident das Verhalten des Bewerbers als leichtfertig und mit den an einen angehenden Polizeibeamten zu stellenden Anforderungen nicht vereinbar erachtet habe. Angesichts der Gefährdungen, die von dem Verhalten des bei der Tat bereits fast 21 Jahre alten Antragstellers seinerzeit für Leib und Leben anderer ausgegangen seien, sei es verhältnismäßig, dem Antragsteller sein Verhalten auch noch vier Jahre nach der Tat entgegen zu halten.

Gegen die Beschlüsse kann jeweils die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschlüsse der 26. Kammer vom 5. Mai 2017 (VG 26 L 151.17 und VG 26 L 331.17)

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