Recht

Urteil: Bei Vorteilsnahme fristlose Kündigung

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Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, der bei der Ausführung seiner Aufgaben Vorteile für sich fordert, sich versprechen lässt oder auch nur schlicht entgegennimmt, gibt seinem Arbeitgeber in der Regel einen Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Gleiches gilt, wenn gegen den Arbeitnehmer  ein dringender, nicht näher aufklärbarer Verdacht eines derartigen Verhaltens besteht.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Januar 2014 – 9 Sa 1335/13 


 

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