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Bundespolizei: Betreuungskosten bei Einsätzen außerhalb des Dienstbereichs

Polizeibeamte
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Das Bundesinnenministerium (BMI) weigert sich, Bundespolizeibeamten bei Einsätzen außerhalb des Dienstbereichs zusätzlich anfallende Betreuungskosten für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige zu ersetzen.

Laut dem Nachrichten-Magazin „Der Spiegel“ teilte das Innenministerium dem Hauptpersonalrat der Bundespolizei mit, dass ein durch „Einsatzbefehl statt Dienstreiseantrag angeordneter Einsatz“ keine Dienstreise sei. Grund für den Dissens ist eine Empfehlung des Bundesfamilienministeriums (BMFSFJ). „Der Spiegel“ zitiert einen Brief des BMFSFJ-Staatssekretärs Ralf Kleindiek ans BMI. Dort heißt es: Da „polizeiliche Einsätze nach dem Bundesreisekostengesetz abgefunden“ würden, seien diese Kosten durchaus erstattungsfähig.

Gewerkschaft kritisiert „alte Muster“

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) kritisiert das Bundesinnenministerium. Der stellvertretende GdP-Vorsitzende Radek erklärt: „Mit dieser Auffassung lässt das Bundesinnenministerium die Polizistenfamilien im Stich, obwohl man sich sonst gerne mit dem Titel ‚Familienfreundlicher Arbeitgeber’ schmückt und ‚Stark für dich’-Kampagnenplakate aufhängt. Das ist unglaubwürdig. Wo man hier die Möglichkeit hätte, ganz praktisch etwas für Polizistenfamilien zu tun, setzt der oberste Dienstherr einem modernen Familienleben nur sein überholtes Handeln entgegen und bleibt in alten Mustern stecken.“ In der mit 2,2 Millionen Überstunden belasteten Bundespolizei sei man sehr verärgert über die Berliner Bürokraten, so die GdP.

Polizeibeamte und Ministerialbeamte gleich behandeln

Das Bundesgleichstellungsgesetz sieht dazu vor, dass Beschäftigte des Bundes bei Fortbildung, dienstlicher Ausbildung oder Dienstreisen zusätzlich anfallende Betreuungskosten geltend machen können. Die Bundesfamilienministerin will deshalb Polizisten, die zu auswärtigen Einsätzen ausrücken müssen, nicht schlechter behandelt sehen als einen Ministerialbeamten, der auf Dienstreise geht, heißt es bei der GdP.

Bundesgleichstellungsgesetz § 10 Fortbildung, Dienstreisen

„(1) Die Dienststelle hat die Teilnahme der Beschäftigten an Fortbildungen zu unterstützen. Bei der Einführungs-, Förderungs- und Anpassungsfortbildung sind Frauen mindestens entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Zielgruppe der Fortbildung zu berücksichtigen. Satz 2 gilt auch für Männer, wenn diese unterrepräsentiert sind.

(2) Die Dienststelle muss Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten die Teilnahme an dienstlichen Fortbildungen sowie an Dienstreisen ermöglichen. Soweit erforderlich, sind im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten zusätzliche Veranstaltungen oder alternative Dienstreisezeiträume anzubieten, die den räumlichen und zeitlichen Bedürfnissen von Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben entsprechen. Darüber hinaus kann die Dienststelle Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten die Teilnahme an dienstlichen Ausbildungen anbieten. Für die Dauer der Teilnahme an

  1. Maßnahmen nach Satz 1 kann im Bedarfsfall die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen angeboten werden,
  2. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 3 können auf Antrag zusätzlich anfallende, unabwendbare Betreuungskosten für Kinder oder pflegebedürftige Personen erstattet werden.

(3) Die Dienststelle soll in ausreichendem Maße Fortbildungen anbieten, die den beruflichen Aufstieg und den beruflichen Wiedereinstieg nach einer Unterbrechung der Berufstätigkeit zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben erleichtern. Absatz 2 gilt entsprechend.“

Hier gehts zum Bundesgleichstellungsgesetz…

 

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