Recht

Urteil: Beihilfe für Beamten mit Zuckererkrankung abgelehnt

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Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Beamten auf Gewährung von Beihilfeleistungen für die Anschaffung eines Gewebezuckermessgeräts abgewiesen.

Der Kläger leidet an Diabetes mellitus. Nachdem ihm bereits einige Monate zuvor Beihilfe für eine Insulinpumpe mit integriertem Blutzuckermessgerät bewilligt worden war, lehnte das beklagte Land seinen Antrag auf teilweise Übernahme der Kosten für das zusätzlich angeschaffte Gewebezuckermessgerät ab. Beihilfe für ein derartiges Gerät könne nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden. Einen solchen habe der Kläger indes nicht dargelegt. Die zusätzliche Anschaffung des Gewebezuckermessgeräts sei in seinem Fall medizinisch nicht notwendig, weil er bereits über ein Blutzuckermessgerät verfüge.

Blutzuckermessgerät beihilfefähig?

Dagegen hat der Beamte Klage erhoben. Das von ihm auf Anraten seines Arztes angeschaffte Gerät stelle sich als Blutzuckermessgerät dar, sei mit einem solchen aber jedenfalls vergleichbar. Es sei daher als beihilfefähig einzustufen.

Keine medizinische Notwendigkeit

Die Klage hatte keinen Erfolg. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, urteilten die Koblenzer Richter. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erhielten Beamte Beihilfe zu Aufwendungen, wenn sie medizinisch notwendig, der Höhe nach angemessen und ihre Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei. Die vom Gesetz geforderte medizinische Notwendigkeit sei in Bezug auf das vom Kläger angeschaffte Gerät nicht gegeben. Er verfüge bereits über ein Blutzuckermessgerät. Damit sei seine krankheitsbedingte Versorgung mit Hilfsmitteln sichergestellt. Bei dem Gewebezuckermessgerät gehe es in erster Linie darum, ein Mehr an Lebensqualität für den Diabetes-Patienten zu erreichen. Dies begründe aber keine medizinische Notwendigkeit im Sinne der Beihilfevorschriften.

Beihilfe für Gewebezuckermessgerät

Das Gewebezuckermessgerät sei auch nicht mit einem Blutzuckermessgerät im herkömmlichen Sinne gleichzusetzen. Es sei daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr die Beihilfefähigkeit von Gewebezuckermessgeräten nur in bestimmten – hier nicht vorliegenden – Ausnahmefällen zulasse.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 15. Januar 2016, 5 K 756/15.KO


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