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Bund: Personalvertretungsgesetz novelliert – Personalrat per Videokonferenz

Junges Team im öffentlichen Dienst
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Der Bundestag hat die Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes zugestimmt. Unter anderem können Personalversammlungen und die Personalratsarbeit künftig per Videokonferenz übertragen werden.

Das Personalvertretungsrecht ist im digitalen Zeitalter angekommen. Der Bundestag hat am 22. April die Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) beschlossen. Es ermöglicht künftig Personalratssitzungen mittels Videokonferenz sowie Videosprechstunden. Auch sollen Personalversammlungen per Videokonferenz übertragen werden können.

Personalvertretung: Mitsprache bei flexiblen Arbeitszeiten und mobilem Arbeiten

Die Novelle stärkt die Mitsprache der Personalvertretungen bei flexiblen Arbeitszeiten und mobilem Arbeiten, der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, bei Fragen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes und bei Privatisierungen, teilte das Bundesinnenministerium mit.

Die ursprünglich befristete Möglichkeit virtueller Personalratssitzungen wird nun dauerhaft vorgesehen und auf die Einigungsstelle erweitert. Ermöglicht werden zudem Personalratsbeschlüsse im elektronischen Umlaufverfahren, Online-Sprechstunden und die Übertragung von Personalversammlungen in andere Dienststellenteile. Die Gewerkschaften erhalten ein digitales Zugangsrecht zu den Dienststellen.

Personalvertretungsgesetz: Mehrheit im Bundestag für Novellierung

Im Bundestag stimmten die Fraktionen der CDU/CSU, SPD, AfD und FDP für den Entwurf, dagegen stimmte die Fraktion Die Linke. Bündnis 90/ Die Grünen enthielt sich. Das Bundespersonalvertretungsgesetz wurde zuletzt 1974 reformiert.

DGB sieht Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetz nicht als Fortschritt

Der DGB bewertet die Novellierung nicht als Fortschritt. Der Gesetzgeber hat aus Sicht der Gewerkschaften eine wichtige Chance zur mitbestimmungsfreundlichen Weiterentwicklung des BPersVG vertan. Kritisiert wird, dass die Ergebnisse der Mitbestimmung in Zukunft gemäß § 75 Abs. 3 in den dort genannten Fällen wieder kassiert werden können, die Einigungsstelle kann nur noch eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde abgeben. Das betrifft u. a. die Mitbestimmung im Zuge der Digitalisierung. Auch eine weitergehende Angleichung an die Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes mahnen die Gewerkschaften an. Zentrale Mitbestimmungslücken blieben trotz Novelle bestehen und die Mitbestimmung im öffentlichen Dienst damit eine Baustelle, schreibt der DGB in seinem Beamten-Magazin.

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