Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat Ende Mai entschieden, dass das Landesbeamtengesetz in Nordrhein-Westfalen nicht im Einklang mit dem Grundgesetz steht. Im Fokus: Das NRW-Gesetz sieht Altershöchstgrenzen für Bewerber auf eine Beamtenlaufbahn vor. Altersgrenzen stellen laut Bundesverfassungsgericht jedoch einen „schwerwiegenden Eingriff“ gegen das in Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes beschriebene Recht auf freie Berufswahl dar.
Die Begründung der Richterinnen und Richter: Altershöchstgrenzen würden ältere Bewerber regelmäßig ohne Rücksicht auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung vom Beamtenverhältnis ausschließen und führten auf diese Weise zu einer eignungswidrigen Ungleichbehandlung „von einiger Intensität“. Da sie Zugangsbedingungen zum Beamtenverhältnis festlegten, komme ihnen – ebenso wie Ruhestandsgrenzen – statusbildende Funktion zu.
Hoffnung für Lehrer auf Beamtenlaufbahn
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte damit zwei Beschwerden, die sich beide mit der Altershöchstgrenze für eine Beamtenlaufbahn befassen. Eine Lehrerin und ein Lehrer aus NRW wollten in ein Beamtenverhältnis übernommen werden, waren aber an der vorgesehenen Altersgrenze von 40 Jahren gescheitert. Über ihre Aufnahme in die Beamtenlaufbahn muss nun das Bundesverwaltungsgericht entscheiden.
Finanzierbarkeit im Fokus
Die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts machten allerdings auch deutlich, dass Altershöchstgrenzen durchaus geeignet sein können, wenn sie eingeführt werden, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Dauer der Dienstzeit und den Pensionsansprüchen der Beamtinnen und Beamten zu schaffen. So heißt es: „Einstellungshöchstaltersgrenzen können im Zusammenspiel mit den Ruhestandsgrenzen – insbesondere im Hinblick auf die steigende Lebenserwartung und die wachsenden Versorgungslasten der öffentlichen Haushalte – eine wesentliche Grundlage für die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems darstellen und damit der Sicherung des Alimentations- und des Lebenszeitprinzips dienen.“
Die Pressemeldung zum Beschluss 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 „Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in Nordrhein-Westfalen verfassungswidrig“ gibt es hier…