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Diensthaftpflichtversicherung im öffentlichen Dienst: Nur 25 Prozent abgesichert

Stress öffentlicher Dienst
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Nur jeder Vierte im öffentlichen Dienst hat eine Diensthaftpflichtversicherung, zeigen Zahlen der Vergleichsplattform Check24.

Das ergab eine repräsentative YouGov-Befragung im Auftrag von CHECK24. Nur 25 Prozent der Angestellten im öffentlichen Dienst bzw. Beamten gaben demnach an, eine Diensthaftpflichtversicherung (DHV) zu haben. 61 Prozent der Befragten gaben an, keine DHV zu haben und auch keinen Abschluss zu planen. Es gilt: während der Dienstzeit kommt die Privathaftpflichtversicherung in der Regel nicht für Schäden auf.

Diensthaftpflichtversicherung für öffentlichen Dienst sinnvoll

Angestellte im öffentlichen Dienst und Beamte müssen bei grober Fahrlässigkeit im Dienst mit Regressforderungen ihres Arbeitgebers oder Dienstherrn rechnen. Bei Personenschäden können diese Kosten schnell in die Hunderttausende gehen. Eine Diensthaftpflichtversicherung kann so vor dem finanziellen Ruin schützen, heißt es bei CHECK24.

++ver.di bietet seinen Mitgliedern im öffentlichen Dienst Informationen an. Mehr zum Thema gibt es hier… ++

Beispiel: Diensthaftpflichtversicherung für Lehrer

Nur einen Augenblick nicht aufmerksam gewesen und schon ist ein Unfall passiert. Für Beamte im öffentlichen Dienst gilt es sich, auch im Beruf mit einer Diensthaftpflichtversicherung gegen Unglücksfälle abzusichern. Ein Beispiel: Verlässt ein Chemie-Lehrer den Klassenraum, um sich auf dem Flur mit einer Kollegin zu besprechen und passiert einem Schüler in der Abwesenheit des Lehrers ein Unglück – etwa beim Einsatz von Chemikalien – dann haftet der Lehrer für den Schaden.

Diensthaftpflichtversicherung für Polizeibeamte

Polizeibeamte sind von Berufswegen häufig mit kritischen Situationen konfrontiert. In gefährlichen Situationen müssen sie blitzschnell entscheiden, ob etwa die Dienstwaffe eingesetzt werden muss oder nicht. Auch Blaulichtfahrten im Einsatz können ein Risiko darstellen. Kommen hierbei etwa Unbeteiligt zu Schaden – körperlich oder ihre Eigentum – muss der Polizeibeamte mit einem gegen ihn gerichteten Schadensanspruch rechnen.

Diensthaftpflichtversicherung für den gesamten öffentlichen Dienst

Die zwei genannten Beispiele beleuchten nur einen Auszug an möglichen Szenarien, bei denen Beamte durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz Schaden begleichen müssen. Ein Klassiker, der alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst betrifft, ist der Verlust des Dienstschlüssels. Geht ein Schlüsselbund mit einem Generalschlüssel etwa an einer Schule, einer Behörde oder einem Krankenhaus verloren, beläuft sich bei komplexen Schließanlagen der Schaden schnell auf mehrere Tausend Euro. Für alle Beschäftigten ist das eine Katastrophe, vor der niemand gefeit ist. Auch bei kleineren Unachtsamkeiten, kann gegen Beamte unter Umständen ein saftiger Schadensersatz geltend gemacht werden.


++ Private Haftpflichtversicherung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst ++


Diensthaftpflichtet: Gesetzlicher Rahmen für Beamte

Eine Diensthaftpflichtversicherung für Beamte ist von großer Bedeutung. Im Gegensatz zu Beschäftigten in privaten Unternehmen haftet bei Schadensfällen durch Pflichtverletzung nicht der Arbeitgeber sondern der Beamte und die Beamtin. Verschiedene Gesetze setzen hier den Rahmen. Das Bürgerliche Gesetzbuch stellt etwa fest: „Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“ Auch im Grundgesetz und dem Bundesbeamtengesetz sind die Passagen zur Haftung von Beamte deutlich. Im Artikel 34 des Grundgesetzes heißt es mit Blick auf Schadensfälle, die vorsätzlich oder fahrlässig entstanden sind: „Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten.“ Auch das Bundesbeamtengesetz lässt keinen Zweifel: „Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“

Haftpflicht: Polizeibeamter muss Schadensersatz zahlen

Gerichte legen etwaige Schadensfälle dementsprechend aus. So musste ein Polizeibeamter und sein Kollege jeweils 4500 Euro Strafe zahlen, weil er den Dienstwagen mit Super Benzin statt mit Diesel betankt hatte. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig urteilte: „Betankt ein Beamter ein Dienstfahrzeug falsch, so ist der Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen diesen Beamten wegen grober Fahrlässigkeit nicht im Hinblick darauf zu reduzieren, dass der Dienstherr Maßnahmen (z.B. den Einbau eines Tankadapters) unterlassen hat, die den Schaden verhindert hätten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.“

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung

„(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.“ Der Link zum Gesetz…

Artikel 34 – Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

„Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.“ Der Link zum Gesetz…

Bundesbeamtengesetz (BBG): § 75 Pflicht zum Schadensersatz

„(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtinnen und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie gesamtschuldnerisch.“ Der Link zum Gesetz…

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