Ist Ihr Zusatzbeitrag für die Krankenversicherung auch gestiegen? Das müssen Sie nicht tatenlos hinnehmen. Wie Angestellte im öffentlichen Dienst die Krankenkasse wechseln können – und warum es dabei nicht nur auf die Höhe des Beitrags ankommt.
Von Thomas Öchsner
Öffentlicher Dienst: Lohnt sich der Krankenkassenwechsel für Angestellte?
Millionen Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst dürften es längst bemerkt haben. Wer von ihnen gesetzlich krankenversichert ist, und das sind die allermeisten, die nicht als Beamte oder Beamtin im Staatsdienst arbeiten, muss von seinem Gehalt zunehmend mehr für die Krankenkasse abgeben. Nach der großen Erhöhungsrunde 2025 sind auch in diesem Jahr die Beiträge zum Teil deutlich gestiegen. Versicherte können sich aber wehren, und das ist gar nicht so schwer – die wichtigsten Fragen und Antworten zum Krankenkassenwechsel*.
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Um wie viel sind die Krankenkassenbeiträge 2026 gestiegen?
Die gute Nachricht zuerst: Der allgemeine Krankenkassenbeitrag ist auch 2026 mit 14,6 Prozent des sozialabgabenpflichtigen Einkommens gleichgeblieben. Der Zusatzbeitrag, den alle Kassen nach eigenem Ermessen erheben, ist aber erneut auf mittlerweile durchschnittlich mehr als drei Prozent geklettert. Zum Vergleich: 2024 hatte er noch im Durchschnitt bei 1,7 Prozent gelegen.
Laut einer Analyse von Stiftung Warentest haben – trotz des kleinen Sparpakets der Bundesregierung – Anfang Januar 35 Krankenkassen ihren Beitragssatz angehoben. Darunter auch die größte Krankenkasse, die Techniker (TK). Sie bleibt mit einem Gesamtbeitrag von 17,29 Prozent aber noch vergleichsweise günstig, während die zweitgrößte Kasse, die Barmer, mit 17,89 Prozent schon deutlich mehr verlangt, und das, obwohl sie ihren Beitragssatz 2026 bis jetzt stabil halten konnte. 2025 hatten 82 von derzeit 93 Kassen ihre Zusatzbeiträge erhöht.
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Welche Krankenkassen sind besonders teuer, welche eher günstig?
Die Unterschiede bei den Zusatzbeiträgen waren und sind riesig. Zu den günstigsten, die bundesweit Mitglieder aufnehmen, gehören nach Angaben des Portals www.krankenkassen.de
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- BKK firmus mit 2,18% Zusatzbeitrag, Gesamtbeitrag: 16,78 %
- TUI BKK mit 2,50 % Zusatzbeitrag, Gesamtbeitrag 17,1%
- hkk Krankenkasse mit 2,59% Zusatzbeitrag, Gesamtbeitrag: 17,19 %
- Audi BKK mit 2,60% Zusatzbeitrag, Gesamtbeitrag: 17,2 %
Zu den günstigsten, die regional tätig sind und nur in bestimmten Bundesländern für alle Personen geöffnet sind, gehören:
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- AOK Rheinland-Pfalz/Saarland (nur für die beiden Bundesländer) mit 2,47 % Zusatzbeitrag, Gesamtbeitrag: 17,07 % .
- BKK Faber-Castell & Partner (nur für Bayern) mit 2,48% Zusatzbeitrag, Gesamtbeitrag: 17,08 %
- BKK Public (nur für Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen) mit 2,50% Zusatzbeitrag, Gesamtbeitrag 17,1%
Den höchsten Zusatzbeitrag verlangen nun die BKK 24 (Zusatzbeitrag: 4,39 %, Gesamtbeitrag 18,99 %)., gefolgt von den Innungskrankenkassen IKK Berlin Brandenburg (Zusatzbeitrag 4,35 Prozent, Gesamtbeitrag: 18,95 Prozent) und der IKK, die Innovationskasse (Zusatzbeitrag 4,3 %, gesamt: 18,9 %). Ebenfalls 18,9 Prozent (Zusatzbeitrag: 4,3 %) sind bei der bundesweit geöffneten Knappschaft fällig. (Alle Angaben ohne Gewähr / Stand März 2026)
Wie kann ich beim Zusatzbeitrag sparen?
Versicherte, denen es darum geht, einfach nur einen möglichst günstigen Beitrag zu zahlen, können die Zusatzbeiträge im Internet vergleichen. Hilfreich ist dabei die stets aktuelle Krankenkassenliste des GKV-Spitzenverbands oder das Portal krankenkassen.de.
Beispiel eins: Ein Verwaltungsfachangestellter im öffentlichen Dienst verdient durchschnittlich 4000 Euro brutto im Monat, Zulagen und Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld sind der Einfachheit halber hier miteingerechnet. Bei einer teuren Kasse mit einem Zusatzbeitrag von vier Prozent zahlt er monatlich insgesamt 372 Euro, die andere Hälfte übernimmt sein kommunaler Arbeitgeber. Würde er zu einer Kasse mit einem Zusatzbeitrag von nur 2,5 Prozent wechseln, wären monatlich 342 Euro fällig, also immerhin 30 Euro weniger. Er spart also in einem Jahr 360 (12 x 30) Euro, ohne steuerliche Effekte gerechnet.
Beispiel zwei: Eine leitende, nicht verbeamtete Angestellte in einem Landesministerium verdient 6000 Euro im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung ist dieses Jahr um 300 Euro auf 5812,50 Euro gestiegen. Bis zu dieser Höhe muss die leitende Mitarbeiterin Beiträge zahlen. Angenommen, sie zahlt bisher einen Zusatzbeitrag von ebenfalls vier Prozent und wechselt nun zum günstigsten Anbieter, der derzeit noch 2,18 Prozent verlangt. Dann wäre ihre Einsparung schon deutlich höher als im Beispiel eins. Denn während bisher von ihrem Gehalt rund 540 Euro abgehen, wären dies nach einem entsprechenden Wechsel nur noch rund 488 Euro, als mehr als 50 Euro weniger. Macht im Jahr schon gut 600 Euro weniger.
Das Beispiel zeigt: Je stärker die Differenz zwischen einer teuren und einer günstigen Kasse und je näher der Verdienst an die Beitragsbemessungsgrenze reicht, desto mehr belasten Sie höhere Beiträge.
Wann darf ich die Krankenkasse wechseln?
Die Krankenkasse zu wechseln ist – anders als bei der privaten Krankenversicherung – eigentlich ganz einfach, unabhängig vom Alter und vom Gesundheitszustand. Möglich ist dies, wenn eine von zwei Voraussetzungen erfüllt ist:
Möglichkeit eins: Hat eine Kasse ihren Zusatzbeitrag erhöht, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Dieses Recht gilt es jedoch rechtzeitig wahrzunehmen. Das geht so: Zuerst muss Sie die Kasse über die bevorstehende Beitragserhöhung schriftlich informieren. Es reicht, wenn sie dies zum Beispiel bis Ende des Kalenderjahres erledigt, dann kann die Erhöhung schon vom 1. Januar an des neuen Jahres gelten. Kündigen können Versicherte in diesem Fall bis Ende Januar des neuen Jahres. Sie müssen also spätestens in dem Monat kündigen beziehungsweise sich bei einer anderen Krankenkasse anmelden, in dem der Zusatzbeitrag erstmals höher ist. Das Sonderkündigungsrecht für die Erhöhungsrunde 2026 ist damit bereits abgelaufen, da die Erhöhungen ja fast immer im Dezember 2025 angekündigt worden waren. Sie können sich aber die Sonderkündigungsfrist schon mal in Ihrem Kalender vormerken, schließlich kann es gut sein, dass Ihre Krankenkasse im Laufe des Jahres den Beitrag erhöht oder im Dezember 2026 die nächste Erhöhung für 2027 ankündigt.
Möglichkeit zwei: Sie sind schon mindestens zwölf Monate lang Mitglied bei Ihrer Krankenkasse. Dann können Sie auch kündigen und wechseln, selbst wenn der Zusatzbeitrag nicht erhöht wird. Das bedeutet: Die meisten Versicherten, die es versäumt haben, ihr Sonderkündigungsrecht Anfang des Jahres wahrzunehmen, können auch jetzt noch wechseln.
Aber: Sollten Sie einen sogenannten Wahltarif für bestimmte Sonderleistungen abgeschlossen haben, müssen Sie je nach Tarif ein oder sogar maximal drei Jahre in der Kasse bleiben, ohne wechseln zu können. Erhöht die Kasse ihren Zusatzbeitrag, haben Sie aber weiter das Sonderkündigungsrecht. Davon ausgenommen sind Krankengeldtarife für Selbstständige, hier sind Sie drei Jahre gebunden.
Was muss ich für den Wechsel tun?
Sie melden sich bei der Kasse Ihrer Wahl an. Die neue Krankenkasse kündigt dann für Sie bei der Kasse, bei der Sie vorher Mitglied waren. Sie müssen Ihrer bisherigen Kasse also nicht schreiben. Dabei gilt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende. Beispiel: Haben Sie also Anfang April 2026 gekündigt, bleiben Sie drei weitere Monate in Ihrer bisherigen Kasse. Denn wirksam wird der Wechsel erst ab 1. Juli 2026. Erst dann sparen Sie auch Geld, wenn bei der neuen Kasse der Zusatzbeitrag geringer ist als beim vorherigen Anbieter. Idealerweise sagen Sie Ihrem Arbeitgeber Bescheid, dass Sie die Kasse gewechselt haben. Dieser wird aber auch elektronisch von Ihrer neuen Kasse informiert. Ist für Sie unklar, welche Kündigungsfriste für Sie maßgebend ist, können Sie bei Ihrer Kasse nachfragen, welche Bindungsfrist für Sie gilt.
Welche Risiken bestehen bei einem Krankenkassenwechsel?
Zwei Hindernisse kann es für einen Wechsel geben:
- Ihre (alte) Krankenkasse hat Ihnen bereits eine bestimmte Behandlung genehmigt, etwa eine Psychotherapie, eine kieferorthopädische oder (Zahn-) Behandlung oder eine Mutter-Kind-Kur. Die Behandlung wurde aber noch nicht begonnen. Dann sollten Sie mit der Wunschkasse Ihrer Wahl vor einem Wechsel zunächst klären, ob diese ebenfalls die Kosten übernimmt und davon Ihre Entscheidung abhängig machen. Hat die Behandlung bereits begonnen, kommt die neue Kasse normalerweise für die Kosten auf, aber sicher ist sicher: Besser die neue Kasse vorher fragen, ob es problemlos so weitergehen kann.
- Ihre alte Kasse hat Ihnen bestimmte Hilfsmittel leihweise zur Verfügung gestellt, wie etwa einen Rollstuhl. Dann sollten Sie rechtzeitig klären, dass Sie von der neuen Kasse einen Ersatz bekommen. Der alten Kasse müssen Sie den Rollstuhl ja zurückgeben. Es kann auch passieren, dass sich wechselbereite Versicherte an neue Hilfsmittel gewöhnen müssen, Pflegebedürftige zum Beispiel an neue Windelhosen. Denn die Kassen können für Hilfsmittel mit bestimmten Herstellern ihrer Wahl zusammenarbeiten.
Können sich die Leistungen der Kassen unterscheiden?
Egal ob es um eine Knieoperation oder Blutdrucksenker geht: Etwa 95 Prozent aller Kassenleistungen sind vom Gesetzgeber vorgegeben. Trotzdem kann es sich lohnen, dass Sie bei der Kassenwahl auf die übrigen fünf Prozent der Leistungen schauen, vor allem dann, wenn es Ihnen nicht in erster Linie um einen möglichsten günstigen Beitrag geht, sondern um bestimmte Leistungen, die Ihnen wichtig sind. Zu diesen Zusatzleistungen, die Kassen anbieten dürfen, zählen zum Beispiel die Übernahme von Kosten für bestimmte Vorsorgeuntersuchungen, für Osteopathie, Impfungen für Fernreisende oder eine professionelle Zahnreinigung.
Was die Kassen zusätzlich bezahlen, steht laut Bundesgesundheitsministerium in ihren jeweiligen Satzungen. Verbraucherschützer raten, diese Zusatzangebote genau zu prüfen. Hilfreich mit ihren Analysen sind dabei das Internet-Vergleichsportal gesetzlichekrankenkasse.de, das Finanzportal Finanztip und die Stiftung Warentest (€).
Sollte ich auch auf die Wahltarife schauen?
Vor einem Kassenwechsel kann sich auch ein Blick auf die Wahltarife lohnen.
- Manche müssen die Kassen verpflichtend anbieten, wie etwa den Hausarzttarif. Wer sich dafür entscheidet, muss immer zuerst den Hausarzt oder die Hausärztin aufsuchen, sofern dieser an dem Modell teilnimmt. Als Bonus kann die Krankenkasse dafür zum Beispiel eine Geldprämie zahlen.
- Es gibt aber auch Wahltarife, die die Kassen anbieten können, wie etwa den Selbstbehalttarif. Ein Beispiel des Bundesgesundheitsministeriums: Von der Kasse gibt’s eine Prämie in Höhe von 600 Euro jährlich. Im Gegenzug wären Sie als Mitglied verpflichtet, eventuell anfallende Behandlungskosten bis zu einer Höhe von 1000 Euro selbst zu bezahlen. Liegen Ihre Ausgaben in einem Jahr dann zum Beispiel bei nur 400 Euro, haben Sie sich 200 Euro bei Ihren Beiträgen gespart. Etliche Kassen werben um Mitglieder auch mit Bonusprogrammen für gesundheits- und kostenbewusstes Verhalten an. Oder sie zahlen Prämien für die regelmäßige Teilnahme an Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen.
Warum kann sich ein Blick auf den Service lohnen?
Gerade für ältere Menschen kann es wichtig sein, ihre Kasse nicht nur online per Internet oder telefonisch zu erreichen. Dann sollten sie bei der Kassenwahl auch darauf schauen, ob sie an oder in der Nähe ihres Wohnorts noch eine Geschäftsstelle aufsuchen können. Die großen Ersatzkassen und die regional tätigen AOK leisten sich noch ein Netz von Geschäftsstellen, Details erfahren Sie auf den Webseiten der Kassen.
* Hinweis: Dieser Text dient der Information und Orientierung und kann eine persönliche Beratung durch einen professionellen Berater nicht ersetzen.
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