Über 100.000 Widersprüche allein gegen die Berliner Besoldung und neue Kriterien für die „amtsangemessene Alimentation“ zwingen Bund und Länder zum Handeln. Professor Christian Koch von der Universität Speyer gab uns eine Einschätzung zur “Jahrhundertreform”.
Öffentlicher Dienst News: Im September 2025 hat das Bundesverfassungsgericht ein Urteil zur Berliner Besoldung gefällt, das weit über die Stadtgrenzen hinaus Wellen schlägt. Was sind die zentralen Fakten, die das Gericht neu gesetzt hat?
Dr. Christian Koch: Das Thema der amtsangemessenen Alimentation beschäftigt das Berufsbeamtentum seit jeher. Das aktuelle Urteil ist zwar bahnbrechend, markiert aber eher eine neue Stufe in der Entwicklung der amtsangemessenen Alimentation als Maßstabsbegriff. Bereits 2015 hat das Gericht sogenannte Parameter mit indizieller Bedeutung für eine etwaige Unteralimentation benannt, neben anderen den Nominallohnindex, den Verbraucherpreisindex und Tarifabschlüsse in Privatwirtschaft und öffentlichem Dienst, und zu einem mehrstufigen System ausgebaut, um die Besoldung mit der allgemeinen Wertschöpfung, anhand von Abweichungs-Indizes zu vergleichen. Nun hat das Gericht diese Kriterien nachgeschärft. Eine wichtige Erkenntnis betrifft das Abstandsgebot; hier genügt die Anknüpfung an das sozialrechtlich definierte Existenzminimum als Untergrenze nicht mehr aus.
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Wo genau lag der Fehler in der bisherigen Berechnung?
Der entscheidende Punkt ist der Abschied von einer sozialstaatlichen Basis des Abstandsgebots. Bisher war das sozialrechtliche Existenzminimum die absolute Untergrenze. Davon musste die Besoldung einen gewissen Abstand halten. Doch das Gericht sagt nun: Das ist nicht genau genug. Um sicherzustellen, dass Beamte – gerade in den untersten Besoldungsgruppen – nicht an die Grenze des Prekariats sinken, wurde ein neuer Maßstab eingeführt: das Median-Äquivalenzeinkommen.

Dr. Christian Koch Copyright: privat
Das klingt sehr technisch. Können Sie diese neue Rechenformel für Laien übersetzen?
Das Bundesverfassungsgericht bezieht sich in seinen ausführlichen und detailreichen Entscheidungsgründen ausdrücklich auf Berechnungen der Finanzwissenschaftlerin Gisela Färber zu den Jahresbruttobesoldungen in Berlin. Es geht dem Gericht um eine möglichst präzise, auch sozialwissenschaftlich abgesicherte Herleitung. Man schaut sich via Mikrozensus an, was ein Haushalt in einer bestimmten Region tatsächlich zum Leben braucht. Dabei wird ein fiktiver Vier-Personen-Haushalt zugrunde gelegt: zwei Erwachsene, zwei Kinder. Die erste Person zählt voll, die zweite mit dem Faktor 0,5 und Kinder je nach Alter mit 0,3 bis 0,5. Von diesem ermittelten Wert muss die Besoldung 80% erreichen, will sie einen hinreichenden Abstand zum realen Armutsrisiko sicherstellen. Wenn man das regional spitz durchrechnet, kommt man schnell auf erhebliche Summen. Viele Einstiegsgehälter im einfachen oder mittleren Dienst liegen aber deutlich unter diesem Wert. Das ist die Lücke und ein Gestaltungsauftrag zugleich, hier nun gerichtlich dokumentiert.
In Berlin liegen über 100.000 Widersprüche vor. Auch in anderen Ländern wie Hessen gibt es ähnliche Verfahren. Erleben wir gerade eine Klagewelle, die das System sprengt?
Ich würde es eher ein „Dauerbeben“ nennen. Nun müssen diese Fehler rückwirkend korrigiert werden, was gewaltige Kosten verursachen dürfte. Schleswig-Holstein hat bereits reagiert und Eckpunkte für Nachzahlungen und deutliche Erhöhungen vorgelegt, die teilweise über den Tarifergebnissen liegen. Das ist immerhin eine Chance, Unmut aufzufangen und Klagewellen vorzubeugen.
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Wie geht es nun weiter?
In Berlin hat man das Problem, die Amtsangemessenheit der Besoldung sicherzustellen, über Jahrzehnte hinweg eher sparsam aufgegriffen – oft mit dem Verweis auf die „klamme Haushaltslage“. Doch dieser Vorbehalt eines auskömmlichen Haushalts, der in den Entscheidungen des Gerichts mitbedacht wird, ist kein Freifahrtschein für Unterbezahlung. Länder wie Schleswig-Holstein versuchen nun, das Problem besoldungsgesetzlich in den Griff zu bekommen. Dort hat man bereits Eckpunkte vorgelegt, die über das für Tarifbeschäftigte erzielte Ergebnis hinausgehen: Erhöhungen von über drei Prozent, Mindestbeträge von 125 Euro und Anpassungen der Familienzuschläge um bis zu 25 Prozent. Das kostet hunderte Millionen Euro im Nachtragshaushalt, ist aber die einzige Chance, die aktuelle Situation politisch aufzufangen, bevor das Besoldungssystem durch eine Klagewelle vollends gelähmt wird.
Bayern hingegen überlegt, Besoldungsanpassungen zu verzögern, da man über dem Durchschnitt zahlt. Ist das rechtlich haltbar?
Das Gericht lässt einen gewissen „Haushaltsvorbehalt“ zu. Die Finanzlage ist immer ein Kriterium, neben der wirtschaftlichen Entwicklung und den Tarifabschlüssen. Wenn ein Land also über den Mindestanforderungen liegt, kann es argumentieren, im Sinne der Systemgerechtigkeit sparsamer zu wirtschaften. Dennoch bleibt das System durch die Föderalismusreform von 2005 komplex: Mangels eines gesetzlichen Rahmens driften die Laufbahn- und Besoldungskonzepte der Länder auseinander.
Wenn man das gesamte Gefüge betrachtet – von den Erfahrungsstufen bis hin zum Abstandsgebot zwischen den Laufbahnen – wirkt das wie eine unlösbare Rechenaufgabe. Stehen wir vor einer kompletten Neugestaltung?
Absolut. Es ist der erste Aufschlag für eine gründliche Reform der Beamtenbesoldung, vielleicht sogar für eine „Jahrhundertreform“. Das bisherige System ist nicht zuletzt durch politische Impulse und punktuell ansetzende Tarifübernahmen in Schieflage geraten und in sich inkonsequent geworden, wirkt nicht mehr systemgerecht. Wenn die neuen Prekariatsabstände konsequent umgesetzt würden, müsste konsequenterweise das gesamte Tabellengefüge neu durchgerechnet werden.
Warum ist dieses Thema für den Rechtsstaat so fundamental? Es geht ja um mehr als nur um Zahlen.
Richtig. Das Alimentationsprinzip dient der Sicherung der Unabhängigkeit des Beamten; er soll seine Pflichten aus Recht und Gesetz zur Not auch gegen politische Anmutungen seines Dienstherrn erfüllen können, ohne negative Konsequenzen für seine wirtschaftliche Existenz befürchten zu müssen. Die Alimentation ist – wie gesagt – Ausdruck des Rechtsstaats. Das Schöne am öffentlichen Dienstrecht ist ja gerade, dass es sich ständig weiterentwickelt. In fast jedem meiner Seminare lassen sich geradezu ‚in Echtzeit‘ neue Entwicklungen beobachten, die ein verändertes Licht auf dieses Spannungsfeld zwischen Politik, Haushalt und Verfassungsrecht werfen, in dem sich der öffentliche Dienst bewegt. Wir stehen hier vor sehr spannenden Monaten.
Zur Person
Professor Dr. Christian Koch ist seit 2010 außerplanmäßiger Professor für Verwaltungsrecht an der Universität Speyer. Seine Schwerpunkte liegen im deutschen und europäischen Verwaltungsrecht, im Sozialrecht sowie im öffentlichen Dienstrecht. Er befasst sich ferner mit Fragen der Public Governance, des non profit-Managements und des Kulturverwaltungsrechts.
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