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Altersteilzeit im öffentlichen Dienst: Warum Antragsteller plötzlich leer ausgehen könnten

Altersteilzeit im öffentlichen Dienst
Altersteilzeit im öffentlichen Dienst / Copyright: Midjourney - KI-generiert

Es scheint, als befände sich die Altersteilzeit im öffentlichen Dienst in einer Abwicklungsphase. Während sie früher ein Standardinstrument war, wird sie heute zwischen Fachkräftemangel und finanziellen Prioritäten zerrieben.

Vormittags ein paar Stunden im Amt, nachmittags entspannt mit den Enkeln auf den Spielplatz. Die Altersteilzeit (ATZ) galt lange für viele Beschäftigte im öffentlichen Dienst als das goldene Finale der Karriere – und als langsame Umstellung des Alltags. Doch die Prioritäten scheinen sich verschoben zu haben und das Interesse daran ist geschwunden. Innerhalb der Gewerkschaften wie ver.di und dbb stellen die Mitglieder angesichts der Inflation das Thema Einkommen weit über die Arbeitszeitverkürzung. „Vor jeder Einkommensrunde veranstalten wir Regionalkonferenzen. Und wenn von der Basis das Thema Alterszeit überhaupt nicht an uns herangetragen wird, dann beschäftigen wir uns damit auch nicht. Da sind wir Diener unserer Mitglieder“, erklärt ein Sprecher des dbb gegenüber Öffentlicher-Dienst-News.

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Das hat konkrete Änderungen mit sich gebracht. Seit dem Auslaufen der tariflichen Regelungen im Jahr 2023 gibt es keinen Rechtsanspruch mehr. Damit ist die Altersteilzeit vom Privileg zur Verhandlungssache geworden. Während Beschäftigte mit Altverträgen weiterhin von den tariflichen Regelungen profitieren, dient für alle anderen nur noch das gesetzliche Altersteilzeitgesetz (AltTZG) als verbliebener Anker. Ein Modell, das ohne die gewohnten tariflichen “Extras” auskommt.

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Die aktuelle Rechtslage bei Altersteilzeit im öffentlichen Dienst

Die Personalabteilungen müssen die Beschäftigten beim Thema Altersteilzeit derzeit in zwei Gruppen einteilen. Die eine arbeitet noch mit einem Altvertrag und erhält damit die Vorzüge einer Altersteilzeit nach Tarifvertrag. Wer sein Altersteilzeitverhältnis oder seine flexible Altersarbeitszeit (FALTER) bereits vor dem 1. Januar 2023 begonnen hat, genießt vollen Bestandsschutz. Für diese Beschäftigten gelten die Regeln des TV FlexAZ unvermindert weiter.

Sie profitieren auch von den aktuellen Erhöhungen des Wertguthabens durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9. Er fungiert wie eine Art Inflationsschutz für das angesparte Geld: Die Wertguthaben der Beschäftigten, die sich beispielsweise in der Arbeitsphase des Blockmodells befinden, werden dynamisiert (z. B. +3,11 % im April 2025 und weitere 2,8 Prozent zum 1. Mai 2026.).

Für alle, die erst seit dem 1. Januar 2023 den Wunsch nach kürzeren Arbeitszeiten per Altersteilzeit verspüren, sieht die Welt anders aus. Der tarifliche Rahmen ist für Neuvereinbarungen weggefallen. Seitdem basieren die entsprechenden Abmachungen auf dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG). Der entscheidende Unterschied ist, dass der gewohnte Rechtsanspruch – die sogenannte 2,5-Prozent-Quote – wegfällt (die 2,5-Prozent-Quote bedeutete, dass ein Rechtsanspruch auf Altersteilzeit nach dem TV FlexAZ bestand, solange nicht mehr als 2,5 Prozent der gesamten Belegschaft eines Betriebes bereits in Altersteilzeit sind). Wer heute in Altersteilzeit will, muss auf ein freiwilliges Entgegenkommen des Arbeitgebers hoffen.

Öffentlicher Dienst: Die wichtigsten Unterschiede zwischen Alt- und Neuverträgen in der Übersicht

Ein besonders schmerzhafter Punkt für viele Beschäftigte ist der Wegfall des FALTER-Modells. Es war eine spezifische Erfindung des Tarifvertrags TV FlexAZ (§ 13), um einen besonders sanften Übergang in den Ruhestand bei gleichzeitig längerer Teilhabe am Berufsleben zu ermöglichen. Über einen Zeitraum von insgesamt vier Jahren reduzierten die Beschäftigten ihre Arbeitszeit auf die Hälfte. Parallel dazu bezogen sie eine Teilrente in Höhe von höchstens 50 Prozent ihrer jeweiligen Altersrente. Die reduzierte Phase begann zwei Jahre vor Erreichen der abschlagsfreien Altersrente und endete erst zwei Jahre nach dieser Altersgrenze. Beschäftigte erhielten dafür sogar einen garantierten Anschlussarbeitsvertrag für diese letzten zwei Jahre.

Übersicht der Unterschiede

Merkmal Altverträge (Beginn bis 31.12.2022) Neuverträge (ab 01.01.2023)
Rechtsgrundlage TV FlexAZ i.V.m. AltTZG Nur noch AltTZG (Gesetz)
Rechtsanspruch Ja, im Rahmen der 2,5 %-Quote Kein Anspruch (reine Verhandlungssache)
Bestandsschutz Ja, tarifliche Extras bleiben erhalten Nur gesetzliche Mindeststandards
Wertanpassung Dynamisierung (+3,11% 2025, +2,8% 2026) Keine tarifliche Dynamisierung vorgesehen
Aufstockung Tariflich geregelt (ca. 20% des Netto) Gesetzliches Minimum (20% des Brutto)

Alle Angaben ohne Gewähr

So blicken die Arbeitgeber auf die Altersteilzeit im öffentlichen Dienst

Die Altersteilzeit im öffentlichen Dienst hat auch bei den Arbeitgebern einen Imagewandel durchlaufen. Früher galt sie als willkommene Lösung für einen sozialverträglichen Personalabbau. Doch aus einem Personalüberhang wurde ein Fachkräftemangel. „Seit der ursprünglichen Einführung des TV FlexAZ hat sich die Arbeitsmarktsituation grundlegend gewandelt“, erklärt die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) im Interview mit Öffentlicher-Dienst-News. Es geht schlicht um den Erhalt jedes einzelnen Mitarbeiters.

Für die Arbeitgeber ist es ein logischer Schritt, keine neuen Anreize für einen frühen Ausstieg zu schaffen. „Aus Sicht der VKA ist es deshalb nicht länger angemessen, erfahrene und gut ausgebildete Beschäftigte durch tarifpolitische Regelungen, die über die gesetzlichen Maßgaben hinausgehen, frühzeitig aus dem Erwerbsleben herauszuführen“. Ein neuer Tarifvertrag könnte diesen Umständen Rechnung tragen, ist jedoch schlicht nicht gewünscht. Die gesetzliche Altersteilzeit reiche aus. „Eine zusätzliche tarifliche Regelung hält die VKA nicht mehr für erforderlich“. Das Problem für die Beschäftigten ist natürlich, dass es ohne tariflichen Rückenwind darauf keinen Rechtsanspruch gibt. Sondern auf das Entgegenkommen des Dienstherrn.

Altersteilzeit: Diese Voraussetzungen gelten jetzt

Ohne Sonderregelung aus dem TV FlexAZ gilt auch für Altersteilzeit im öffentlichen Dienst das Altersteilzeitgesetz (AltTZG). Wer es – das Einverständnis des Arbeitgebers vorausgesetzt – in Anspruch nehmen möchte, muss ein paar Voraussetzungen erfüllen.

  • Mindestalter: Sie müssen das 55. Lebensjahr vollendet haben (im TV FlexAZ galt eine Altersgrenze von 60 Jahren).
  • Vorbeschäftigungszeit: In den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit müssen Sie mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben.
  • Antragsfrist: Der Antrag muss spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn schriftlich beim Arbeitgeber eingereicht werden.

Wer in Altersteilzeit gehen möchte, ist gut beraten, frühzeitig das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Da kein Rechtsanspruch besteht, erhöht es Ihre Chancen, wenn schon ein Nachfolger gesucht und eine Übergabe vereinbart werden kann. Auch das Stellenprofil der Teilzeitstelle lässt sich dann exakter planen.

Verhandlungssache statt Automatismus

Modernisierungskampagne, Digitalisierungsoffensive, Wirtschaftskrise, Inflation und Fachkräftemangel. Aktuell scheint es wichtigere Themen als die Altersteilzeit im öffentlichen Dienst zu geben. Doch durch das leise Auslaufen ist eine Zwei-Klassen-Gesellschaft entstanden. Spätestens, wenn die Regierung ernst macht mit dem angestrebten Personalabbau in der Verwaltung, dürfte ein sozialverträgliches Instrument wieder Hochkonjunktur haben.

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