Versicherer haben bei Millionen Verträgen für eine private oder betriebliche Zusatzrente die geplanten Rentenauszahlungen gekürzt. Nun hat der Bundesgerichtshof ein Machtwort gesprochen. Warum es dabei um viel Geld geht und was das für Vorsorgesparer auch im öffentlichen Dienst bedeutet.
Von Thomas Öchsner
Die gesetzliche Rente allein wird für einen finanziell sorgenfreien Ruhestand nicht reichen. Millionen Menschen in Deutschland sorgen deshalb fürs Alter zusätzlich vor. Das dürfte auch für den Großteil der Beschäftigten im öffentlichen Dienst gelten. In der Regel haben sie ohnehin eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung, wie zum Beispiel über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Viele zahlen aber zusätzlich in eine Riester-Rente oder zum Beispiel in eine fondsgebundene Rentenversicherung ein, die sie privat abgeschlossen haben. Doch diese fleißigen Vorsorgesparer und Sparerinnen könnten zum Rentenbeginn womöglich eine kleinere Zusatzrente bekommen als erwartet. Das liegt am sogenannten Rentenfaktor. Dieser Umrechnungsfaktor legt fest, wie viel Geld ein Versicherter oder eine Versicherte einmal monatlich aus seinem angesparten Guthaben im Ruhestand bekommen wird. Und diesen Rentenfaktor haben etliche Versicherer in den Niedrigzinsphase gekürzt. Nur, das dürfen sie nicht einfach so, wie mittlerweile ein Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt. Wer jetzt auf seine Verträge schauen sollte, was die Verbraucherzentralen raten, um kein Geld zu verlieren – ein Überblick.
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Wie wirkt sich eine Kürzung des Rentenfaktors konkret aus?
Bei vielen Verträgen wurde der Rentenfaktor um etwa ein Drittel gesenkt. Was aber bedeutet das in Euro und Cent? Mit dem Faktor wird festgelegt, wie viel Geld Kunden pro 10. 000 Euro an angesammeltem Kapital später als Rente erhalten. Beispiel: Bei einem fondsgebundenen Vertrag, der der Redaktion von oeffentlicher-dienst-news.de vorliegt und vom Versicherungskonzern Allianz gemanagt wird, betrug der Rentenfaktor 2002 bei Vertragsabschluss 51,43. Pro 10. 000 Euro sollte es also 51,43 Euro Rente monatlich lebenslang geben. Nach insgesamt drei Senkungen 2005, 2017 und 2021 belief sich der Rentenfaktor aber zuletzt auf nur noch 33,70. Statt einer Rente von 51,43 Euro pro 10 .000 Euro Vertragsguthaben würde der Versicherte also nur noch 33,70 Euro bekommen. Sollte das Guthaben von zuletzt knapp 20.000 Euro bis 2037 beim Rentenantritt der versicherten Person und einem Wertzuwachs von zum Beispiel vier Prozent pro Jahr auf dann mehr als 70. 000 Euro gewachsen sein, wären dies pro Monat schon etwa 124 Euro weniger. Und das vielleicht 15, 20 Jahre lang oder länger, je nachdem wie der Kunde lebt.
Wie begründen die Versicherer ihre Kürzungen?
Die Allianz hatte wie die meisten anderen Anbieter in den Versicherungsbedingungen den Weg für solche Kürzungen freigemacht. So steht in dem Vertrag: „Wenn aufgrund von Umständen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, die Lebenserwartung der Versicherten sich so stark erhöht oder die Rendite der Kapitalanlagen (…) nicht nur vorübergehend so stark sinken sollte, dass die in Satz 1 genannten Rechnungsgrundlagen voraussichtlich nicht mehr ausreichen, um unsere Rentenzahlungen auf Dauer zu sichern, sind wir berechtigt, die monatliche Rente für die Altersvorsorge für je 10 .000 € Policenwert so weit herabzusetzen, dass wir die Rentenzahlung bis zu ihrem Tode garantieren können.“ Steigt also die Lebenserwartung oder sinken die Zinsen am Kapitalmarkt, dürfte der Versicherer laut dieser Klausel kürzen. Und das ist beim vorliegenden Vertrag auch passiert, und zwar jedes Mal nach einer Senkung des festgelegten Höchstrechnungszinses. Der Höchstrechnungszins, bekannt als „Garantiezins“, wurde von 4,0 Prozent im Juli 1994 auf 0,25 Prozent bis Ende 2024 gesenkt. Anfang 2025 wurde er auf 1,0 Prozent erhöht, auf dieser Höhe wird er wohl auch dieses Jahr bleiben.
Was hat der Bundesgerichtshof vor kurzem entschieden?
Versicherer dürfen nicht einseitig nachträglich in fondsgebundenen Riester-Rentenverträgen die zu zahlende Rente kürzen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Dezember 2025 entschieden. In dem konkreten Fall war die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Allianz Lebensversicherung bis vor den BGH gezogen. Laut den Bundesrichtern darf die Allianz jedoch nicht einfach den Rentenfaktor kürzen, wenn sie sich nicht gleichzeitig verpflichtet, den Rentenfaktor später wieder zu erhöhen, sofern sich die Umstände ändern, die vorher zu der Kürzung führten. Eine einseitig formulierte Klausel benachteilige Verbraucherinnen und Verbraucher unangemessen (Aktenz.: IV ZR 34/25). Vorher hatten bereits zahlreiche andere Gerichte wegen solcher Klauseln zugunsten der Vorsorgesparerinnen und Sparer geurteilt, so das Oberlandesgericht Stuttgart (Az.: 2 U 143/23), das Amtsgericht Reinbek (Az: 14 C 473/23), das Landgericht Köln (Az.: 26 O 12/22) und das Landgericht Berlin (Az.: 4 O 177/23). Entscheidend ist aber das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs, der höchsten Instanz.
Zusatzrente öffentlicher Dienst: Um welche Verträge geht es?
Niels Nauhauser, der federführende Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, ist sich sicher, dass sowohl in der betrieblichen Altersversorgung als auch bei der Riester-Rente, der Rürup-Rente und privaten fondsgebundenen Rentenversicherungen „Millionen betroffen sind“. Es kommt aber darauf an, um welchen Vertrag es sich genau handelt. So spielt der Rentenfaktor für klassische Verträge ohne Investments in Fonds keine Rolle, wenn diese von Anfang an in Euro und Cent garantierte Renten bieten. Hier wird wegen des fixen Garantiezinssatzes schon bei Vertragsabschluss festgelegt, wie viel Rente der Kunde pro Monat garantiert erhalten wird. „Bei den fondsbasierten Produkten hingegen kann der Versicherer aufgrund der ungewissen Vermögensentwicklung keine Rente in Euro zusagen, sondern nur einen Rentenfaktor“, sagt Nauhauser.
Das bedeutet: Wer also zum Beispiel als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter im öffentlichen Dienst oder als Beamter privat einen solchen Vertrag zur zusätzlichen Altersvorsorge abgeschlossen hat, könnte betroffen sein – und nun gegebenenfalls vom Urteil des Bundesgerichtshofs profitieren.
Die zweite Einschränkung: In der betrieblichen Altersvorsorge und bei privaten Rentenversicherungen gibt es oft ein Wahlrecht. Man kann sich das angesparte Geld auf einen Schlag auszahlen lassen, muss sich also nicht auf die womöglich unattraktive lebenslange Verrentung einlassen. Bei der Riester-Rente kann man sich nur maximal 30 Prozent des Vertragsguthabens auszahlen lassen. Und bei den relevanten fondsgebundenen Rürup-Verträgen – dem Pendant zur Riester-Rente vor allem für Selbstständige – wird das Guthaben immer vollständig verrentet. Dann trifft eine Kürzung des Rentenfaktors Rürup-Sparende immer.
Das bedeutet: Wer zwischen Kapitalauszahlung und Verrentung wählen kann und seinen Vertrag nicht verrenten lässt, bleibt ohnehin von möglichen Kürzungen des Rentenfaktors verschont.
Zusatzrente öffentlicher Dienst: Gab es auch bei Versicherten der VBL Kürzungen?
Öffentlicher Dienst News hat bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nachgefragt. Die VBL ist die größte deutsche Zusatzversorgungskasse für Beschäftigte im öffentlichen Dienst mit 1,5 Millionen Betriebsrentnerinnen und -rentnern. In der Antwort heißt es: „Die Pflichtversicherung der VBL (VBLklassik) ist kein fondsgebundenes Produkt. (…). Gleiches gilt für die freiwillige Versicherung VBLextra. Das BGH-Urteil hat auf beide Produkte daher keine Auswirkungen.“ Das bedeutet: Für diese Produkte spielt das Thema Kürzung des Rentenfaktors keine Rolle.
Weiter steht in der Antwort der VBL auf die Anfrage von Öffentlicher Dienst News: „Im Rahmen der freiwilligen Versicherung bietet die VBL mit der VBLdynamik ein fondsgebundenes Produkt der betrieblichen Altersversorgung an. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der VBLdynamik enthalten jedoch keine Regelung, die mit der im BGH-Urteil beanstandeten Klausel vergleichbar wäre. Entsprechend ergeben sich aus dem BGH-Urteil auch keine Konsequenzen für die VBLdynamik.“ Auch hier also Entwarnung: Wer dieses Produkt gewählt hat, bleibt von möglichen Kürzungen unberührt.
Was können betroffene Versicherte jetzt tun?
Viele Versicherte und darunter natürlich auch etliche Mitarbeitende im öffentlichen Dienst, die aber für ihre private zusätzliche Altersversorgung in fondsgebundene Versicherungen Geld zurückgelegt haben, fragen sich nun, ob sie vom Urteil des BGH profitieren können. Bei der BGH-Entscheidung geht es grundsätzlich um Verträge, die zwischen Juni 2001 und November 2006 abgeschlossen wurden, und konkret um einen Riester-Vertrag, also um die staatlich geförderte private Altersvorsorge. Der Bund der Versicherten (BdV) geht aber genauso wie die Verbraucherzentralen davon aus, dass das Urteil des BGH – über die Verträge der Allianz hinaus – auch für andere Riester-, Rürup-, Betriebs- und private Rentenverträge anwendbar ist, die Versicherer bis Mitte der 2010er-Jahre anboten.
Die Verbraucherzentralen raten nun in den Versicherungsunterlagen auf drei Punkte zu achten:
- Prüfen Sie, ob es sich um eine fondsgebundene Rentenversicherung handelt. Auf dem Antrag, der Police oder in der jährlichen Standmitteilung steht, ob Beiträge in Investmentfonds investiert werden.
- Schauen Sie nach, ob vom Versicherer ein Schreiben vorliegt, in dem dieser eine Senkung des Rentenfaktors mitgeteilt hat. Die langfristigen Zinsen sind ab 2010 unter den Wert von drei Prozent pro Jahr gefallen. Prüfen Sie besonders Ihre Unterlagen in den folgenden Jahren daraufhin, ob Sie ein solches Schreiben erhalten haben.
- Lesen Sie nach, ob es in den Versicherungsbedingungen eine Klausel gibt, in der festgelegt ist, dass der Rentenfaktor einseitig angepasst werden darf, ohne Pflicht zur Wiederanhebung.
„Wenn Sie alle Fragen bejahen, dürfte das Urteil auf Ihren Vertrag anwendbar sein. Dann haben Sie Anspruch auf Neuberechnung und gegebenenfalls Nachzahlung bereits gekürzter Renten“, heißt es bei den Verbraucherzentralen. Diese haben dafür einen Musterbrief zur Verfügung gestellt, den Kürzungsgeschädigte bei Bedarf individuell anpassen können.
Was spricht dafür, dass die Kürzungen wirklich zurückgenommen werden?
Für die Kundinnen und Kunden der Allianz gab bereits gute Nachrichten: Die Allianz hat bereits angekündigt, dass sie den Rentenfaktor bei sämtlichen Rentenversicherungen, welche die angegriffene Klausel oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen haben, die in der Vergangenheit vorgenommenen Kürzungen des Rentenfaktors rückgängig macht. Dies soll für 180.000 Verträge in der Ansparphase und 20.000 Verträge in der Auszahlungsphase gelten. Bereits ausgezahlte Renten werden also nachträglich erhöht. Finanzexperte Nauhauser sagte dazu: „Es freut uns sehr, dass wir vielen Versicherten zu ihrem Recht verholfen haben und dass sie nun wieder den alten, oft um ein Drittel höheren Rentenfaktor erhalten sollen.“
Die Verbraucherzentrale prüft nun, wie sich andere Versicherer verhalten, die ähnliche Klauseln zur Kürzung des Rentenfaktors verwenden. Da die Allianz als Marktführer gilt, dürfte die Reaktion des Finanzkonzerns zwar eine gewisse Signalwirkung auf andere Anbieter haben. Die Vergangenheit hat allerdings gezeigt, dass nach verbraucherfreundlichen Grundsatzurteilen nicht selten von solchen Entscheidungen nicht unmittelbar betroffene Banken oder Versicherer erst neu verklagt und wieder per Gericht dazu gezwungen werden müssen, sich an die Grundsatzentscheidung zu halten.
Nauhauser bittet daher Sparer und Sparerinnen, deren Rentenfaktor gekürzt wurde, sich – unabhängig davon, bei welchem Unternehmen der Vertrag abgeschlossen wurde oder auf welcher Grundlage die Kürzung erfolgte – sich an die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg wenden. Dafür gibt es ein Formular auf der Internetseite. Eines ist somit sicher: Die Verbraucherzentrale wird nicht lockerlassen und sich weiter dafür einsetzen, dass Vorsorgesparern mehr von ihrer Zusatzrente bleibt.
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