Das Oberverwaltungsgericht NRW hat am 15. Juli 2026 mehrere Klagen von Landesbeamten mit drei oder mehr Kindern abgewiesen. Wer die Nachzahlung kinderbezogener Familienzuschläge für die Jahre 2011 bis 2020 nicht jährlich beantragt hatte, geht leer aus. Die Revision ließ das Gericht nicht zu.
Landesbeamte mit drei oder mehr Kindern in NRW erhalten keine Nachzahlung des erhöhten kinderbezogenen Familienzuschlags, wenn sie ihren Anspruch nicht in jedem einzelnen Haushaltsjahr geltend gemacht haben. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW am Mittwoch in mehreren Berufungsverfahren. Der 3. Senat änderte damit anderslautende Urteile der Verwaltungsgerichte Aachen, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Minden und Münster.
Die Kläger beriefen sich auf das Gesetz zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien (KireiAliG NRW) vom 14. September 2021. Sie verlangten Nachzahlungen für die Jahre 2011 bis 2020. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) lehnte ihre Widersprüche für alle Haushaltsjahre ab, in denen die Beamten keinen Widerspruch eingelegt hatten. Fünf Verwaltungsgerichte gaben den Klagen zunächst statt. In der Berufung setzte sich nun das Land durch.
Antrag muss im jeweiligen Haushaltsjahr gestellt sein
Nach Paragraf 2 Absatz 1 Satz 2 KireiAliG NRW ist die Nachzahlung ausgeschlossen, wenn der Beamte sie nicht im betreffenden Haushaltsjahr selbst geltend gemacht hat. Der Vorsitzende des 3. Senats begründete: Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik und Zweck der Regelung verlangen einen Antrag im Verlauf des jeweiligen Jahres. Wer Leistungen für mehrere Jahre beansprucht, musste demnach für jedes einzelne Jahr erneut einen Antrag stellen. Andernfalls hätte der Gesetzgeber nach Auffassung des Senats eine andere Formulierung wählen müssen.
Dass die vom Landesgesetzgeber selbst festgestellte verfassungswidrige Unteralimentation kinderreicher Beamter damit fortbesteht, ändert an diesem Ergebnis nichts. Das gilt für alle Betroffenen, die ihren Anspruch nicht jährlich geltend gemacht haben. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wäre dafür eine eindeutige anderslautende gesetzliche Regelung nötig gewesen. Daran fehlt es im Besoldungsrecht des Landes.
Urteile im öffentlichen Dienst NRW: Revision nicht zugelassen
Das OVG ließ die Revision nicht zu. Die unterlegenen Beamten können dagegen Nichtzulassungsbeschwerde erheben. Darüber entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Für aktive Beamte unterstreicht die Entscheidung eine bekannte Regel: Wer eine höhere Besoldung für möglich hält, muss den Anspruch in jedem Jahr schriftlich geltend machen.
Aktenzeichen: 3 A 892/23, 3 A 332/24, 3 A 1184/23, 3 A 32/24, 3 A 1772/24
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