Ein Prozent mehr, das war`s auch schon: Viele Ruheständler mit einer VBL-Rente sind enttäuscht, weil ihre Zusatzrente seit Jahren so wenig zulegt. Warum die Erhöhungen so niedrig ausfallen.
Von Thomas Öchsner
Viele Betriebsrentner in Deutschland sind verärgert: Während die gesetzliche Rente zuletzt deutlich gestiegen ist, sieht die Lage bei der betrieblichen Altersversorgung oft ganz anders aus. Ruheständler mit einer zusätzlichen Betriebsrente fragen sich, warum ihre Zusatzrente kaum oder gar nicht höher wird, obwohl die Lebenshaltungskosten seit Jahren anziehen und höhere Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen sind.
Nur, warum ist das so? Und weshalb gibt es ausgerechnet bei der Versorgungsanstalt von Bund und Ländern (VBL) auch nur ein Prozent mehr im Jahr? öffentliche-dienst-news.de hat nicht nur bei der VBL nachgefragt – hier das Ergebnis unserer Recherche.
Wir berichten im Newsletter über Hintergründe und Fakten zur Vorsorge im öffentlichen Dienst. Jetzt abonnieren!
Öffentlicher Dienst: Wie viel gibt’s als VBL-Betriebsrente überhaupt?
Allzu üppig fallen Betriebsrenten meist nicht aus. Aber sie tragen dazu bei, das Alterseinkommen von Millionen Rentner und Rentnerinnen zu verbessern. 2023 haben knapp ein Drittel der Menschen im Alter ab 65 Jahren eine Rente aus einer betrieblichen Altersversorgung (BAV) erhalten. Dies geht aus Umfragedaten der Studie „Alterssicherung in Deutschland“ hervor. Demnach belief sich die durchschnittliche Höhe einer Bruttorente aus der BAV 2023 auf monatlich rund 535 Euro. Frauen erhielten mit 382 Euro allerdings deutlich weniger als Männer mit 696 Euro pro Monat.
Die durchschnittliche Bruttorente aus einer Betriebsrente der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst belief sich auf rund 363 Euro. Gut die Hälfte aller Betriebsrentner und Betriebsrentnerinnen bezieht eine Betriebsrente von mehr als 300 Euro. Diese Zahlen stehen im „Alterssicherungsbericht 2024“ des Bundesarbeitsministeriums. Auch in Zukunft werden viele Arbeitnehmer eine Betriebsrente erhalten. Laut der Regierungsanalyse verfügt über gut die Hälfte der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten über eine betriebliche Altersversorgung (BAV), das sind mehr als 18 Millionen Arbeitnehmer, darunter viele Mitarbeitende im öffentlichen Dienst, die – anders als Beamte und Beamtinnen – eine Betriebsrente erhalten können.
Anzeige: Kredite für Angestellte und Beamte im öffentlichen Dienst – Kreditrechner nutzen
Was ärgert die Betriebsrentner gerade?
Es gibt zwei große Ärgernisse:
Ärgernis Nummer eins
Die Abzüge. Gesetzlich Krankenversicherte müssen von der Auszahlung von ihrer monatlichen Betriebsrente die vollen Beiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung abführen, jedenfalls oberhalb eines Freibetrags bei der Krankenversicherung und einer Freigrenze bei der Pflegeversicherung (Mehr dazu lesen Sie in unserem Ratgeber: „Betriebsrente (VBL) im öffentlichen Dienst: Millionen Rentner bekommen viel weniger Geld.“)
Ärgernis Nummer zwei
Hier geht es um die Frage, wie oft und um wie viel Betriebsrenten erhöht werden. Die meisten Betroffenen beklagen sich darüber, dass ihre Betriebsrente jährlich nur um ein Prozent erhöht wurde. Dieser kleine Aufschlag sei gemessen an den Steigerungen der gesetzlichen Rente „ein Witz“, schrieb ein Leser an den Autor dieses Textes. Dies verursache „viel Frust“. Außerdem sei es sogar möglich, dass die Betriebsrente sinkt, wenn die Beitragserhöhungen in der Kranken- und Pflegeversicherung das jährliche ein Prozent Plus bei der Betriebsrente übersteigen.
Andere beklagten „die minimalen bis ganz ausbleibenden Erhöhungen“ und den damit verbundenen „erheblichen Kaufkraftverlust“ ihrer Betriebsrente, die mit der Entwicklung der Inflation nicht mithalten könne. Tatsächlich ist die jährliche Inflationsrate laut dem Inflationsrechner des Statistischen Bundesamts von 2000 bis 2024 um 58 Prozent hochgeschossen. Würde im selben Zeitraum eine Betriebsrente von 300 Euro um jeweils ein Prozent steigen, kämen am Ende knapp 381 Euro heraus. Das entspricht einer Erhöhung von etwa 27 Prozent, also etwa die Hälfte weniger als der Anstieg der Verbraucherpreise. Zum Vergleich: Die gesetzlichen Renten sind seit dem Jahr 2000 bis Ende 2024 nach Angaben der deutschen Rentenversicherung für Rentner im Westen um brutto 58,3 Prozent, im Osten sogar um 82 Prozent gestiegen.
Wie ist die Erhöhung von Betriebsrenten im öffentlichen Dienst grundsätzlich geregelt?
Das steht im Betriebsrentengesetz, und zwar in Paragraf 16. Dort ist geregelt, wie Arbeitgeber die Betriebsrenten anpassen müssen. Dabei haben die Unternehmen beziehungsweise die Pensionskassen, Versicherungen oder Pensionsfonds aber einen großen Spielraum, ob und um wie viel sie erhöhen.
Variante 1: Alle drei Jahre prüft der Arbeitgeber, ob die Leistungen aus der BAV anzupassen sind. Er kann dabei, so der Wortlaut des Gesetzes, „nach billigem Ermessen“ entscheiden.
Variante 2: Variante 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, „die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen“, also um ein Prozent pro Jahr zu erhöhen. Der Ein-Prozent-Modus gilt zum Beispiel für die VBL, die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Das ist die größte deutsche Zusatzversorgungskasse für Beschäftigte im öffentlichen Dienst mit 1,5 Millionen Betriebsrentnerinnen und Rentnern.
Beide Varianten sind nach Angaben der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba) für alle fünf Wege der BAV offen (Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds, Direktzusage und Unterstützungskassen), unabhängig davon, ob allein der Arbeitgeber, allein der Arbeitnehmer oder beide gemeinsam die Beiträge in der Einzahlphase bezahlt haben.
Warum können Arbeitgeber die Erhöhung der Betriebsrente ganz oder eher mickrig ausfallen lassen?
Anita Hashemi, Rechtsanwältin bei der Kanzlei AfA (Arbeitsrecht für Arbeitnehmer), sagte der Süddeutschen Zeitung: „Der Paragraf 16 ist ein Gummiparagraf. Er lässt den Arbeitgebern bei einer möglichen Erhöhung viel Spielraum.“ Das legt schon ein Blick ins Gesetz nahe. Demnach muss der Arbeitgeber eine mögliche Erhöhung der Betriebsrente zwar prüfen. „Es gibt aber keinen gesetzlichen Zwang, die Betriebsrente zu erhöhen“, sagt Arbeitsrechtlerin Hashemi. Außerdem sind bei der Prüfung nicht nur „die Belange des Versorgungsempfängers“, also der Betriebsrentner, sondern auch „die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers“ zu berücksichtigen. „Und gerade diese schwammige Formulierung kann der Arbeitgeber für sich nutzen, um das Gesetz zu seinen Gunsten auszulegen“, so die Juristin.
Laut Gesetz ist dieser „Anpassungsprüfungspflicht“ Genüge geleistet, wenn die Erhöhung der Betriebsrente „nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland“ oder der Anstieg „der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum“. Doch auch daran muss sich der Arbeitgeber nicht unbedingt halten. „Die Erhöhung kann auch geringer ausfallen als der entsprechende Anstieg der Inflationsrate oder der Nettolöhne, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nicht mehr hergibt“, sagte Hashemi. Häufig werde aber Variante zwei genutzt, also die jährliche Erhöhung um ein Prozent. „Dies gilt als Escape-Klausel. Die Arbeitgeber müssen sich dann nicht mit der Prüfung alle drei Jahre herumschlagen.“
Welche Möglichkeiten hat der Arbeitgeber im öffentlichen Dienst noch?
Auch bei der aba heißt es, es gebe „eine ganze Reihe von Möglichkeiten, wie der Arbeitgeber die recht aufwendige und streitanfällige Anpassungsprüfungspflicht ,abwählen‘ kann“.
Beispiel eins: Werden zum Beispiel für die Zahlung der Betriebsrente aus einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung sämtliche Überschussanteile verwendet, „braucht man nicht mehr alle drei Jahre zu prüfen“, heißt es bei dem Verband. Die Überschussbeteiligung sind Gewinne, die der Träger der Betriebsrente zusätzlich erwirtschaftet hat. Man kann diese Beteiligung mit einem Bonus vergleichen, den es zusätzlich zu den vertraglich festgelegten Zinsen und Garantien obendrauf gibt.
Beispiel zwei: Der Arbeitgeber hat eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt. Dabei wird den Betriebsrentnerinnen und Rentnern eine bestimmte Mindestleistung in Höhe der (unverzinslich) eingezahlten Beiträge abzüglich der Beiträge für einen bestimmten Risikoausgleich zugesichert. „In diesen Fällen steigt die Betriebsrente nur dann, wenn Überschussanteile anfallen oder die tatsächlichen Erträge die eingezahlten Beiträge übersteigen“, heißt es bei der aba. In der Auszahlungsphase kann es also Rentenerhöhungen geben, oder auch nicht, je nachdem, wie gut zum Beispiel der Versicherer gewirtschaftet hat. Ein zusätzlicher Anspruch auf eine jährliche Erhöhung der Rente um ein Prozent bestehe dann aber nicht.
Wie begründet die VBL, dass VBL-Renten viel weniger als die gesetzliche Rente steigen?
Die Versorgungsanstalt von Bund und Ländern (VBL) teilt hierzu auf Nachfrage mit: Früher, vor der Systemumstellung in der Zusatzversorgung im Jahr 2002, sei die Abhängigkeit zu anderen Bezugssystemen, etwa der gesetzlichen Rentenversicherung so groß gewesen, dass die „langfristige Finanzierbarkeit der Zusatzversorgung nicht mehr gesichert war“. Die Tarifvertragsparteien im öffentlichen Dienst hätten sich deshalb auf einen grundlegenden Systemwechsel per Tarifvertrag geeinigt. Dieser sehe vor, dass die Betriebsrenten jährlich um ein Prozent erhöht werden – „unabhängig von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung wie Inflation und Löhnen“, so ein Sprecher in seiner schriftlichen Antwort. Bei der Kalkulation der Betriebsrente sei bereits eine jährliche Verzinsung von 3,25 % während der Einzahlungsphase und sogar eine Verzinsung von 5,25 Prozent während des Rentenbezugs eingerechnet. „Das bedeutet, dass die bei Rentenbeginn bezogene Betriebsrente bereits künftige Verzinsungen beinhaltet“, so die Aussage der VBL.
Eine Erhöhung auf mehr als ein Prozent sei nur dann möglich, wenn auch der Tarifvertrag entsprechend geändert werde. Und weiter hieß es in der Stellungnahme der VBL: Würde man die jährliche Anpassung stärker erhöhen, „müsste man bei gleichem finanziellem Aufwand zwangsläufig den zu Rentenbeginn maßgebenden Betrag senken“. Dann würden im Vergleich zum jetzt geltenden Ein-Prozent-Modus Rentner der VBL „erst ab einem hohen Alter“ davon finanziell profitieren. Die Tarifvertragsparteien hätten sich stattdessen „für höhere Renten ab Beginn der Rentenzahlung entschieden“. Damit „werden Versicherte mit einer niedrigeren Lebenserwartung auch nicht schlechter gestellt“.
Bei der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung wird grundsätzlich auf die Gesetzeslage verwiesen: Demnach orientieren sich die gesetzlichen Renten an der Lohnentwicklung, die Betriebsrenten nicht. „Wir sehen keinen Anlass an diesem Grundprinzip etwas zu ändern“, heißt es deshalb bei der aba.
Was passiert, wenn man sich gegen die 1-Prozent-Erhöhung bei der VBL wehrt?
öffentliche-dienst-news.de liegt ein Musterfall vor: Eine Rentnerin, die von der VBL seit Juli 2008 eine Betriebsrente bezog, wandte sich schriftlich an die VBL, mit der Bitte, die Anpassung um ein Prozent zu überprüfen und ihre VBL-Zusatzrente stärker zu erhöhen. Eines ihrer Argumente: Die Preise für Nahrungsmittel, Energie und Mieten seien laut statistischem Bundesamt viel stärker gestiegen. Gerade für Bezieher und Bezieherinnen von kleinen und mittleren Betriebsrenten hätte dies dramatische Auswirkungen. Und weiter hieß es in einem ihrer Schreiben: „Vielen Betriebsrentnern bleiben angesichts der dramatisch gestiegenen Ausgaben in diesen Primärbereichen der Lebensführung keine Möglichkeiten zur Teilhabe am kulturellen Leben. Ebenso ist vielen Betriebsrentnern die Möglichkeit zur Bildung von Rücklagen verwehrt.“
Ihre Beschwerde landete schließlich vom Schiedsgericht zum Oberschiedsgericht der Versorgungsanstalt von Bund und Ländern. Dort wiesen die Richter ihre Berufung in letzter Instanz ebenfalls ab und verwiesen dabei auf die Satzung der VBL, in der die 1-Prozent-Anpassung festgelegt ist. In der Entscheidungsbegründung heißt es: Die Dynamisierung der Rentenleistungen in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes mit jährlich ein Prozent sei „wirksam, auch wenn die Anpassung gegenüber der früher noch an die Entwicklung der Beamtenversorgung ausgerichteten Erhöhung niedriger ausfällt“. Der Anpassungsmaßstab sei zumindest derzeit gerechtfertigt, „da er die existenzsichernde Funktion der Zusatzrente nicht beeinträchtige“. Außerdem verweist das Oberschiedsgericht auf die langfristige Entwicklung der Inflation, die in den Jahren 2000 bis 2020 jährlich im Durchschnitt bei nur 1,3 Prozent gelegen habe. Man könne „aus wenigen Jahren mit sehr hoher Inflation noch keinen Anspruch auf eine über 1% p.a. liegende Rentenanpassung herleiten“.
Was können Betriebsrentner tun, wenn die Betriebsrente gar nicht oder aus ihrer Sicht unzureichend erhöht wird?
Der Musterfall zeigt: Hat sich der Arbeitgeber für die Ein-Prozent-Regelung entschieden, müssen sich Betriebsrentner und -rentnerinnen damit abfinden. „Dagegen vor Gericht zu klagen, wird keinen Erfolg haben“, sagte Rechtsanwältin Hashemi der SZ. In allen anderen Fällen rät sie, sich genau anzuschauen, warum der Arbeitgeber die Betriebsrente nicht oder in geringerem Umfang als im Gesetz angedacht erhöht. „Oft wird ohne nähere Begründung auf die wirtschaftliche Lage verwiesen.“
Betriebsrentner, die sich damit nicht zufriedengeben wollen und davon überzeugt sind, dem Unternehmen gehe es doch wirtschaftlich gut, sollten schriftlich zeitnah Widerspruch einlegen. Wird der Widerspruch erwartungsgemäß abgelehnt, bleibe nur der Weg zum Arbeitsgericht. „Spätestens dort müssen Unternehmen dann schon detaillierter begründen, wie ihre wirtschaftliche Lage ist und warum keine oder nur eine geringe Erhöhung der Betriebsrente möglich ist“, sagte Hashemi.

